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  • · Fachbeitrag · Steuerersparnis versus Steuerverschiebung

    Steuerliche Sofortabschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern ‒ Wie vorteilhaft ist sie?

    von Prof. Dr. Peter Hoberg, Worms

    | Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) können vorliegen, wenn der Kaufpreis netto (d. h. ohne Umsatzsteuer) nicht mehr als 800 EUR beträgt. Im Steuerrecht ist für diesen Fall die Möglichkeit einer Sofortabschreibung vorgesehen. Diese Sofortabschreibung statt einer Abschreibung über die Nutzungsdauer führt im Anschaffungsjahr zu einer deutlichen Reduktion der Steuerzahlung. In diesem Beitrag wird untersucht, wie hoch der Vorteil tatsächlich ist, der häufig überschätzt wird. |

    1. Kalkulation

    Es soll ermittelt werden, wie groß der Vorteil der Sofortabschreibung aus betriebswirtschaftlicher Sicht ist. Durch die Sofortabschreibung wird der gesamte Betrag sofort zur Betriebsausgabe (vgl. Erichsen, BBP 22, 264). Ein Unternehmen könnte demnach vermuten, dass die Steuereinsparung berechnet werden kann, indem die Investitionssumme mit dem relevanten Steuersatz multipliziert wird. Je nach Rechtsform des Unternehmens werden dann in Deutschland ca. 30 % (Kapitalgesellschaften) oder sogar ca. 50 % (Nicht-Kapitalgesellschaften) der Investitionssumme erwartet. Diese nicht seltene Einschätzung ist jedoch grob falsch. Zum Nachweis der Fehleinschätzung wird ein Beispiel mit einem GWG betrachtet, das die folgenden Eigenschaften aufweist:

     

    • Selbstständige Nutzbarkeit
    • Beweglichkeit
    • Abnutzbarkeit
    • Unterschreiten von bestimmten Wertgrenzen (steuerlich nicht mehr als 800 EUR)

     

    Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für das GWG mit einem Nettopreis von 750 EUR0 möge drei Jahre betragen. Die Einheit EUR trägt einen Zeitindex, um zu zeigen, wann die Zahlungen genau angefallen sind (vgl. zu den Details des Ansatzes Hoberg [2018], S. 468 ff.). Daraus ergibt sich eine jährliche Abschreibung von 250 EUR1;3. Hier bedeutet der Zeitindex, dass gleichmäßige Zahlungen erstmalig in t = 1 anfallen und letztmalig in t = 3. Damit wird wie üblich angenommen, dass die Steueränderung zum Jahresende zahlungswirksam wird.

     

    1.1 Berechnung ohne Sofortabschreibung

    Zunächst wird die Berechnung ohne die mögliche Sofortabschreibung durchgeführt. Festzuhalten ist, dass nur solche Unternehmen direkt profitieren können, die Steuern zahlen müssen. Zeitlich wird angenommen, dass das GWG am Jahresanfang bezahlt wurde und dann an den drei folgenden Jahresenden jeweils Abschreibungs- und damit auch Steueränderungen ausgelöst werden.

     

    • Tab. 1: Vollständiger Finanzplan ohne Sonderabschreibung

    Fremdkapitalzinssatz: 5 %; Zinssatz nach Steuern 3,50 %; Grenzsteuersatz: 30,00 %

    1.1.01
    31.12.01
    31.12.02
    31.12.03
    31.12.04

    1

    Investition in GWG

    ‒ 750

    2

    Projekt Cashflow

    ‒ 750

    0

    0

    0

    0

    3

    Kreditzinsen

    ‒ 38

    ‒ 35

    ‒ 33

    ‒ 30

    4

    Guthabenzinsen

    0

    0

    0

    0

    5

    Cashflow vor Steuern

    ‒ 750

    ‒ 38

    ‒ 35

    ‒ 33

    ‒ 30

    6

    Sonderabschreibung

    7

    Normalabschreibung drei Jahre

    ‒ 250

    ‒ 250

    ‒ 250

    0

    8

    Restwert

    500

    250

    0

    0

    9

    Abschreibungen gesamt

    ‒ 250

    ‒ 250

    ‒ 250

    0

    10

    Bemessungsgrundlage

    ‒ 288

    ‒ 285

    ‒ 283

    ‒ 30

    11

    Ertragsteuern (+ Erstattung)

    86

    86

    85

    9

    12

    Steuersatz

    30,00 %

    30,00 %

    30,00 %

    30,00 %

    13

    Cashflow nach Steuern

    ‒ 750

    49

    50

    52

    ‒ 21

    14

    Finanzierung

    15

    • Kapitalaufnahme

    750

    0

    0

    0

    21

    16

    • Kapitalrückzahlung

    0

    ‒ 49

    ‒ 50

    ‒ 52

    0

    17

    • Zinssatz

    5,0 %

    5,0 %

    5,0 %

    5,0 %

    18

    „Geldanlage“

    19

    • Kapitalanlage

    0

    0

    0

    0

    0,00

    20

    • Kapitalrückfluss

    0

    0

    0

    0

    0

    21

    • Zinssatz

    5,0 %

    5,0 %

    5,0 %

    5,0 %

    22

    Bestandsgrößen

    23

    • Restfinanzierung

    750

    701

    651

    599

    620

    24

    • Guthaben

    0

    0

    0

    0

    0

    25

    Kapitalwert

    540 EUR0

    Belastung zum Startzeitpunkt 0

     

    Zum Startzeitpunkt (t = 0 oder der 1.1. des ersten Jahres) wird die Anschaffungsauszahlung erfasst. Zur einfacheren Berechnung wird eine vollständige Fremdfinanzierung unterstellt. Im ersten Schritt wird angenommen, dass der Zinssatz 5 % p. a. beträgt. Daraus resultiert dann ein Jahr später, also in t = 1 oder am 31.12.01, eine Zinszahlung von gerundet 38 EUR (siehe Zeile 3). Diese ist genauso wie die Normalabschreibung (Zeile 7) steuerlich absetzbar, sodass sich eine steuerliche Bemessungsgrundlage von ‒ 288 EUR1 ergibt. Es wird angenommen, dass diese negative Bemessungsgrundlage mit den positiven Bemessungsgrundlagen anderer Projekte verrechnet werden kann, sodass die Gesamtsteuerlast des Unternehmens zunächst einmal sinkt.

     

    Im Beispiel beträgt die Reduktion der Steuerzahlung nach einem Jahr gemäß Zeile 11 gerundet 86 EUR1. Dieser Vorteil wird mit der Zinszahlung verrechnet, wonach immer noch ein positiver Periodenendsaldo von 49 EUR1 (Zeile 13) bleibt, der dann zur Reduktion des Darlehens verwendet wird (Zeile 16). Dadurch sinkt der Kreditstand in Zeile 23 auf 701 EUR1. In der gleichen Weise werden die weiteren Jahre durchgerechnet. Durch die Steuergutschriften reduziert sich der Kreditstand jedes Jahr, bis schließlich am Ende der Abschreibungsdauer (in t = 3 bzw. am 31.12.03) die Restschuld 599 EUR3 beträgt.

     

    Da der Kaufpreis aber am Anfang entrichtet werden muss, bietet es sich an, den Betrag auf den Startzeitpunkt abzuzinsen. Hierzu ist der Zinssatz nach Steuern von 5 % × (1 ‒ 0,3) = 3,5 % zu verwenden. Der Barwert nach Steuern beträgt dann 540 EUR0. Er kann interpretiert werden als die Belastung durch den Kaufpreis nach Abzug der Vorteile durch die steuerliche Absetzbarkeit von Abschreibungen und Fremdkapitalzinsen (tax shield).

     

    1.2 Berechnung mit Sofortabschreibung

    Durch die vollständige Abschreibung von 750 EUR1 im ersten Jahr kann in den Folgejahren nicht mehr abgeschrieben werden, sodass es zu keinen Steuererstattungen mehr kommt. Der Vorteil baut sich teilweise ab (s. auch Tab. 2).

     

    • Tab. 2: Vollständiger Finanzplan mit Sofortabschreibung

    Fremdkapitalzinssatz: 5 %; Zinssatz nach Steuern 3,50 %; Grenzsteuersatz: 30,00 %

    1.1.01
    31.12.01
    31.12.02
    31.12.03
    31.12.04

    1

    Anlage-Investitionen

    ‒ 750

    2

    Projekt Cashflow

    ‒ 750

    0

    0

    0

    0

    3

    Kreditzinsen

    ‒ 38

    ‒ 28

    ‒ 29

    ‒ 30

    4

    Guthabenzinsen

    0

    0

    0

    0

    5

    Cashflow vor Steuern

    ‒ 750

    ‒ 38

    ‒ 28

    ‒ 29

    ‒ 30

    6

    Sonderabschreibung

    ‒ 750

    7

    Normalabschreibung drei Jahre

    0

    0

    0

    0

    8

    Restwert

    0

    0

    0

    0

    9

    Abschreibungen gesamt

    ‒ 750

    0

    0

    0

    10

    Bemessungsgrundlage

    ‒ 788

    ‒ 28

    ‒ 29

    ‒ 30

    11

    Ertragsteuern (+ Erstattung)

    236

    8

    9

    9

    12

    Steuersatz

    30,00 %

    30,00 %

    30,00 %

    30,00 %

    13

    Cashflow nach Steuern

    ‒ 750

    199

    ‒ 19

    ‒ 20

    ‒ 21

    14

    Finanzierung

    15

    • Kapitalaufnahme

    750

    0

    19

    20

    21

    16

    • Kapitalrückzahlung

    0

    ‒ 199

    0

    0

    0

    17

    • Zinssatz

    5,0 %

    5,0 %

    5,0 %

    5,0 %

    18

    „Geldanlage“

    19

    • Kapitalanlage

    0

    0

    0

    0

    0,00

    20

    • Kapitalrückfluss

    0

    0

    0

    0

    0

    21

    • Zinssatz

    5,0 %

    5,0 %

    5,0 %

    5,0 %

    22

    Bestandsgrößen

    23

    • Restfinanzierung

    750

    551

    571

    591

    611

    24

    • Guthaben

    0

    0

    0

    0

    0

    25

    Kapitalwert

    533 EUR0

    = Belastung zum Startzeitpunkt 0

     

    Im ersten Jahr zeigt die stark negative Bemessungsgrundlage von ‒ 788 EUR1 (siehe Zeile 10 zum 31.12.01), dass die Sofortabschreibung zunächst wirkt. Die Steuererstattung beträgt 236 EUR1 anstatt 86 EUR1 ohne Sofortabschreibung (Tab. 1). Somit ist das gebundene Kapital in t = 1 auch deutlich geringer (Zeile 23). Dieser Vorteil verringert sich jedoch mit jedem Jahr, weil durch den Wegfall der Abschreibungen eine höhere Bemessungsgrundlage zu versteuern ist. Am Ende der dreijährigen Nutzungsdauer bleibt bei einem Endwert von 591 EUR3 nur ein Vorteil von gerundet 8 EUR3. Abgezinst auf t = 0 beträgt diese Differenz 540 ‒ 533 = 7 EUR0, was in Bezug auf den Kaufpreis von 750 EUR0 weniger als 1 % ausmacht.

     

    Die finanziellen Auswirkungen der Sofortabschreibung sind also gering. Zwar stimmt es, dass erhöhte Abschreibungen zunächst über reduzierte Bemessungsgrundlagen die Steuern reduzieren und die Liquidität verbessern. Dies ist aber ein vorübergehender Effekt, weil in den Folgeperioden weniger abgeschrieben werden kann. Die Summe der Abschreibungen beträgt selbstverständlich 100 %. Insofern sollte von vorgezogenen und nicht von erhöhten Abschreibungen gesprochen werden. Damit bricht auch ein Großteil des Effekts der ersten Periode in sich zusammen, weil in den Folgeperioden aufgrund der reduzierten Abschreibungen höhere Steuerzahlungen zu leisten sind. Als Nettoeffekt bleibt nur eine Verschiebung der Steuerzahlungen in spätere Perioden. Der Vorteil besteht also lediglich aus einem zinslosen Kredit.

    2. Alternative Laufzeiten, Zinssätze und Steuersätze

    Damit der Leser seinen individuellen Vorteil ermitteln kann, finden sich in der folgenden Tab. 3 alternative Kombinationen von Fremdkapitalzinssatz und Steuersatz:

     

    • Tab. 3: Vorteil bei alternativen Laufzeiten und Zinssätzen mit 30 % Steuersatz

    Grenzsteuersatz: 30 %

    Fremdkapitalzinssatz p. a. effektiv
    1 %
    2 %
    3 %
    4 %
    5 %
    6 %
    7 %
    8 %
    9 %
    10 %
    Abschreibungsdauer in Jahren

    1

    0,00 %

    0,00 %

    0,00 %

    0,00 %

    0,00 %

    0,00 %

    0,00 %

    0,00 %

    0,00 %

    0,00 %

    2

    0,10 %

    0,20 %

    0,30 %

    0,40 %

    0,49 %

    0,58 %

    0,67 %

    0,75 %

    0,84 %

    0,92 %

    3

    0,21 %

    0,41 %

    0,60 %

    0,79 %

    0,97 %

    1,14 %

    1,32 %

    1,48 %

    1,64 %

    1,79 %

    4

    0,31 %

    0,61 %

    0,89 %

    1,17 %

    1,44 %

    1,69 %

    1,94 %

    2,18 %

    2,41 %

    2,63 %

    5

    0,41 %

    0,81 %

    1,18 %

    1,55 %

    1,90 %

    2,23 %

    2,55 %

    2,86 %

    3,15 %

    3,44 %

    6

    0,51 %

    1,00 %

    1,47 %

    1,92 %

    2,34 %

    2,75 %

    3,14 %

    3,51 %

    3,87 %

    4,20 %

    7

    0,61 %

    1,20 %

    1,75 %

    2,28 %

    2,78 %

    3,26 %

    3,71 %

    4,14 %

    4,55 %

    4,94 %

    8

    0,71 %

    1,39 %

    2,03 %

    2,64 %

    3,21 %

    3,75 %

    4,26 %

    4,75 %

    5,21 %

    5,65 %

    9

    0,82 %

    1,58 %

    2,30 %

    2,99 %

    3,63 %

    4,23 %

    4,80 %

    5,34 %

    5,84 %

    6,32 %

    10

    0,91 %

    1,77 %

    2,58 %

    3,33 %

    4,04 %

    4,70 %

    5,32 %

    5,90 %

    6,45 %

    6,97 %

     

    In den Zeilen sind unterschiedliche Laufzeiten aufgeführt. In den Spalten sind mögliche Fremdkapitalsätze abgebildet. Als Unternehmenssteuersatz sind durchgängig 30 % unterstellt. Für die Kombination von 5 % Zinssatz und drei Jahren Laufzeit ergibt sich wieder ein Vorteil von 0,97 % des Kaufpreises (fett gedruckt in Tab. 3). Nur bei sehr viel höheren Zinssätzen würde der positive Effekt der Sofortabschreibung deutlich.

     

    Wenn der Grenzsteuersatz inkl. Kirchensteuer 50 % beträgt, erhält man eine ähnliche Tabelle. Auch wenn die Einsparungen etwas höher sind, so kommen sie doch nicht einmal in die Nähe der 30 oder 50 %.

     

    • Tab. 4: Vorteil bei alternativen Laufzeiten und Zinssätzen mit 50 % Steuersatz

    Grenzsteuersatz: 50 %

    Fremdkapitalzinssatz p. a. effektiv
    1 %
    2 %
    3 %
    4 %
    5 %
    6 %
    7 %
    8 %
    9 %
    10 %
    Abschreibungsdauer in Jahren

    1

    0,00 %

    0,00 %

    0,00 %

    0,00 %

    0,00 %

    0,00 %

    0,00 %

    0,00 %

    0,00 %

    0,00 %

    2

    0,12 %

    0,25 %

    0,36 %

    0,48 %

    0,59 %

    0,71 %

    0,82 %

    0,92 %

    1,03 %

    1,13 %

    3

    0,25 %

    0,49 %

    0,72 %

    0,95 %

    1,18 %

    1,40 %

    1,62 %

    1,83 %

    2,03 %

    2,23 %

    4

    0,37 %

    0,73 %

    1,08 %

    1,42 %

    1,76 %

    2,08 %

    2,40 %

    2,70 %

    3,00 %

    3,29 %

    5

    0,49 %

    0,97 %

    1,43 %

    1,89 %

    2,32 %

    2,75 %

    3,16 %

    3,56 %

    3,95 %

    4,32 %

    6

    0,61 %

    1,21 %

    1,78 %

    2,34 %

    2,88 %

    3,40 %

    3,90 %

    4,39 %

    4,86 %

    5,32 %

    7

    0,74 %

    1,45 %

    2,13 %

    2,79 %

    3,43 %

    4,04 %

    4,63 %

    5,21 %

    5,76 %

    6,29 %

    8

    0,86 %

    1,68 %

    2,47 %

    3,24 %

    3,97 %

    4,67 %

    5,35 %

    6,00 %

    6,62 %

    7,22 %

    9

    0,98 %

    1,92 %

    2,81 %

    3,67 %

    4,50 %

    5,29 %

    6,04 %

    6,77 %

    7,46 %

    8,13 %

    10

    1,10 %

    2,15 %

    3,15 %

    4,11 %

    5,02 %

    5,89 %

    6,73 %

    7,52 %

    8,28 %

    9,01 %

     

    FAZIT | Die Sofortabschreibung ist für Unternehmen in ihrer betriebswirtschaftlichen Vorteilhaftigkeit sehr begrenzt, weil sie nicht zu einer Steuerersparnis führt, sondern nur zu einer Steuerverschiebung. Deren Effekt wiederum ist gering. Da der feine Unterschied zwischen Steuerersparnis und -verschiebung nicht gemacht wird, kann es durchaus sein, dass einige Unternehmen dadurch mehr in GWG investieren.

     

    Weiterführende Literatur

    • Erichsen, J.: Steuern sparen mit dem Investitionsabzugsbetrag und der Abschreibung für GWG, BBP 22, 264
    • Götze, U.: Investitionsrechnung, Modelle und Analyse zur Beurteilung von Investitionsvorhaben, 7. Auflage, Berlin/Heidelberg 2014
    • Hoberg, P. (2013): Investitionsrechnung und Steuerzahlungszeitpunkte, Der Betrieb, 66. Jg., 3/2013, S. 76 ‒ 77
    • Hoberg, P. (2018): Einheiten in der Investitionsrechnung, WISU, 47. Jg., 4/2018, S. 468 ‒ 474
    • Varnholt, N., Hoberg, P., Gerhards, R., Wilms, S.: Investitionsmanagement ‒ Betriebswirtschaftliche Grundlagen und Umsetzung mit SAP®, Berlin/Boston 2018
    Quelle: Ausgabe 08 / 2023 | Seite 225 | ID 48708721