· Fachbeitrag · Steuern hinterzieht man schneller, als man denkt
Verspätete Abgabe der Umsatzsteuer-VA kann den Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllen
| Nach § 18 Abs. 1 und Abs. 2 UStG haben Unternehmen die Umsatzsteuervoranmeldung (USt-VA) bis zum 10. Tag des Folgemonats zu übermitteln. Dabei steht eine USt-VA einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleich ( § 168 AO ). Dies führt dazu, dass eine vorsätzlich nicht rechtzeitig bis zum 10. Tag des Folgemonats oder eine inhaltlich unzutreffend übermittelte USt-VA den Tatbestand der Steuerhinterziehung nach § 370 AO erfüllt. |
Nach den Buchstaben des Gesetzes ist eine vorsätzliche Steuerhinterziehung bereits dann verwirklicht, wenn der Steuerpflichtige den Erfolgseintritt ernsthaft für möglich hält und ihn billigend in Kauf nimmt, ohne dass es ihm hierauf gerade ankommen muss (Eventualvorsatz). Für den Fall der verspäteten Abgabe der USt-VA bedeutet dies, dass regelmäßig eine vorsätzliche Steuerhinterziehung verwirklicht wird.
Bei einer inhaltlich unzutreffenden USt-VA liegt eine vorsätzliche Steuerhinterziehung jedoch nur vor, wenn die handelnde Person im Zeitpunkt der Übermittlung der USt-VA wusste bzw. es ernsthaft für möglich hielt, dass die USt-VA unzutreffend ist. Gerade bei großen Unternehmen kam es bis dato nicht selten vor, dass USt-VA in dem Bewusstsein abgegeben wurden, dass eine spätere Korrektur erfolgen muss. Werden USt-VA regelmäßig korrigiert, besteht im Übrigen die Gefahr, dass die Ermittlungsbehörden dies als Anlass zur Begründung eines Eventualvorsatzes nehmen. Ferner ist zu beachten, dass eine Steuerhinterziehung vorliegen kann, wenn entweder die getätigten und steuerbaren Umsätze zu niedrig und/oder die Vorsteuer zu hoch angesetzt wurde. Eine zu niedrig erklärte Vorsteuer kann dabei zu niedrig erklärte Umsätze nicht ausgleichen, da nach § 370 Abs. 4 S. 3 AO insoweit das Kompensationsverbot greift.
PRAXISHINWEIS | Mit der Veröffentlichung der gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der AStBV 2013 wurde der bisherige Generalverdacht der Steuerhinterziehung gegenüber Unternehmern, die ihre Steueranmeldungen verspätet abgegeben haben, abgemildert. Nach der neuen Fassung der Nr. 132 Abs. 2 AStBV 2013 gilt Folgendes: „Bei der Umsatz- und Lohnsteuer sind berichtigte oder verspätet abgegebene Steuer(vor)anmeldungen nur in begründeten Einzelfällen an die BuStra (Buß- und Strafsachenstelle) weiterzuleiten. Kurzfristige Terminüberschreitungen und geringfügige Abweichungen sind unschädlich, es sei denn, es bestehen zusätzliche Anhaltspunkte für eine Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung. Liegen derartige Anhaltspunkte vor, kann die Abgabe einer vollständigen und richtigen Umsatzsteuerjahreserklärung als Selbstanzeige hinsichtlich unrichtiger, unvollständiger oder unterlassener Angaben in den zuvor abgegebenen Umsatzsteuervoranmeldungen dieses Jahres gewertet werden. Für die Wirksamkeit der Selbstanzeige bedarf es dann keiner gesonderten Korrektur des einzelnen Voranmeldungszeitraums. |
Weiterführender Hinweis