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  • · Fachbeitrag · STEUERRECHT

    Mögliche Befangenheit des Betriebsprüfers

    von Rechtsassessor Dr. Matthias Gehm, Limburgerhof

    | Das FG Münster (27.4.23, 1 K 2091/22 AO) hatte neben der Frage, welche Anforderungen an eine elektronische Klageeinreichung zu stellen sind, darüber zu entscheiden, ob ein Betriebsprüfer aufgrund seines Verhaltens in vorangehenden Betriebsprüfungen vom Steuerpflichtigen als befangen abgelehnt werden kann. |

    1. Ausgangsfall

    Bei der Klägerin, einer gewerblich tätigen Gesellschaft, fand für die Jahre zehn bis zwölf eine vom Betriebsprüfer X durchgeführte Außenprüfung statt. Diese endete mit einem Mehrergebnis und einem Steuerstrafverfahren gegenüber der Klägerin (Gesellschafter-Geschäftsführerin). Das Steuerstrafverfahren wurde gegen Auflagenzahlung nach § 153a Abs. 2 StPO eingestellt.

     

    Auch für die Jahre 13 bis 15 wurde wiederum von X eine Prüfung bei der Klägerin durchgeführt. Auch diese führte zu einem Mehrergebnis. Die hierauf beruhenden Änderungsbescheide sind teilweise klagebefangen.