· Fachbeitrag · Steuerrecht
Zuschätzung bei Überschreibung der Daten einer elektronischen Registrierkasse
von Rechtsassessor Dr. Matthias Gehm, Limburgerhof und Speyer
| Das FG Münster hat zur Schätzungsbefugnis und zur Schätzungshöhe bei einem Kassensystem Stellung bezogen, bei dem aufgrund unzureichender Speicherkapazität das elektronische Kassenjournal täglich gelöscht und das Kassenbuch in Form eines Tabellenkalkulationsprogramms geführt wurde. Eingesetzt wurde dieses System in einem Gastronomiebetrieb mit überwiegend Barumsätzen (FG Münster 20.12.19, 4 K 541/16 E, G, U, F). |
1. Ausgangsfall
Der Kläger betrieb in den Streitjahren 10 bis 12 ein Sushi-Restaurant. Gemäß seiner Speisekarten bot er eine große Auswahl von Fischgerichten an, wobei die Hauptzutaten (Lachs, Thunfisch und Meeresfrüchte) starken Preisschwankungen unterlagen. Den Gewinn ermittelte er durch Betriebsvermögensvergleich, wobei der überwiegende Teil der Einnahmen in bar erzielt wurde.
Die vom Kläger in den Streitjahren benutzte elektronische Registrierkasse besaß ein Betriebssystem mit begrenzter Speicherkapazität, das nur auf der herstellereigenen Kassenhardware lief. Aufgrund der begrenzten Speicherkapazität wurden die Kassendaten (Fiskaljournaldaten ‒ Einzeldaten der elektronischen Registrierkasse) täglich überschrieben. Insofern druckte der Kläger aber arbeitstäglich die Tagesendsummenbons (Zero-Bons) aus und bewahrte diese auf. Die ebenfalls von der Registrierkasse ausgedruckten Warengruppenberichte vernichtete er hingegen. Im Kassensystem fand keine Unterscheidung zwischen Bareinnahmen und Kreditkarten- bzw. EC-Kartenbezahlung statt. Die Kasseneinnahmen erfasste der Kläger mittels eines Tabellenkalkulationsprogramms (Kassenbuch).
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