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  • · Fachbeitrag · Tipps für die haftungsfreie Beratungspraxis

    § 8b KStG im Jahresabschluss und in der Betriebsprüfung

    von Ottfried Weiss, München

    | Bei Beteiligung einer Kapitalgesellschaft an anderen Körperschaften und Personenvereinigungen sind körperschaftsteuerlich die komplizierten Regelungen zu § 8b KStG zu beachten. In der Praxis sind die Sachbearbeiter und die Prüfer in den Finanzämtern sehr streng in der Auslegung der Gesetzestexte und in der Anwendung neuer Urteile des BFH. Im Folgenden haben wir typische ‒ leider oftmals unbekannte ‒ Sachverhalte zu § 8b KStG für die haftungsfreie Beratungspraxis für Sie zusammengefasst. |

    1. Sind Verluste aus Währungssicherung Veräußerungskosten?

    Veräußert eine Kapitalgesellschaft Anteile an einer anderen Kapitalgesellschaft in einer Fremdwährung und sichert sich gegen Kursverluste mit einem Devisentermingeschäft ab, stellt sich in der Praxis die Frage, welche Auswirkungen Gewinne und Verluste aus solchen Devisentermingeschäften auf die Ermittlung des Korrekturbetrags nach § 8b KStG haben.

     

    • Beispiel

    Die A-GmbH ist zu 100 % an der Y-GmbH mit Ansässigkeit im Ausland beteiligt (Buchwert 200.000 EUR). Die Beteiligung an der Y-GmbH wird verkauft. Als Verkaufspreis werden 1,8 Mio. EUR in einer fremden Währung vereinbart. Um Kursverlusten vorzubeugen, schließt die A-GmbH mit der Bank ein Devisentermingeschäft ab. Aus diesem Währungssicherungsgeschäft erzielt die A-GmbH einen Verlust i. H. v. 150.000 EUR. Veräußerungskosten (Provisionen, Due-Diligence) fallen i. H. v. 80.000 EUR an.

    Ermittlung des Korrekturbetrags nach § 8b Abs. 2 KStG
    So ermittelt die A-GmbH den Korrekturbetrag
    So ermittelt das FA den Korrekturbetrag

    Verkaufspreis für Anteile der Y-GmbH

    1.800.000 EUR

    1.800.000 EUR

    abzgl. Buchwert der Y-GmbH

    ‒ 200.000 EUR

    ‒ 200.000 EUR

    abzgl. Veräußerungskosten

    ‒ 80.000 EUR

    ‒ 230.000 EUR

    (80.000 EUR zzgl. Währungssicherungsverlust 150.000 EUR)

    = Veräußerungsgewinn

    1.520.000 EUR

    1.370.000 EUR

    abzgl. nicht abziehbare Betriebsausgaben nach § 8b Abs. 3 S. 1 KStG

    ‒ 76.000 EUR

    (5 % von 1.520.000 EUR)

    ‒ 68.500 EUR

    (5 % von 1.370.000 EUR)

    Einkommensminderung bei der A-GmbH

    1.444.000 EUR

    1.301.500 EUR