· Fachbeitrag · Unternehmensberatung
Beitragshaftung für Subunternehmer
| Nach einem Urteil des LSG Sachsen (22.3.12, AZ L 2 U 163/10, Abruf-Nr. 122391 ) haftet unter Umständen eine beauftragende Baufirma für die Sozial-versicherungsabgaben seines Subunternehmers. Eine entsprechende Regelung findet sich auch in dem § 28e Abs. 3a SGB IV. |
Um nicht für die Sozialversicherungsbeiträge des Subunternehmers haften zu müssen, muss der Bauunternehmer bei der Wahl seines Subunternehmers die „Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns“ anwenden. Dies bedeutet für ihn, dass er eine kalkulatorische und kaufmännische Kontrolle durchführen muss. Diese beinhaltet eine gewissenhafte Prüfung, ob die von dem Subunternehmen angebotene Leistung mit den kalkulierten Lohnkosten und Sozialversicherungsbeiträgen zutreffend und plausibel ist. Zusätzlich hat der Subunternehmer dem beauftragenden Bauunternehmen eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der Einzugsstellen für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag sowie eine Freistellungsbescheinigung der Finanzbehörden vorzulegen.
PRAXISHINWEIS | Für die nicht gezahlten Beiträge haftet der Bauunternehmer nur dann nicht, wenn er beweisen kann, dass er ohne eigenes Verschulden davon ausgehen konnte, dass der Subunternehmer seiner Zahlungsverpflichtung nachkommt. |