· Fachbeitrag · Unternehmenssicherung
Finanzamt darf nicht in Corona-Überbrückungshilfe vollstrecken
von Rechtsassessor Dr. Matthias Gehm, Limburgerhof
| Nachdem der BFH bereits entschieden hatte, dass das Finanzamt wegen Steuerrückständen nicht berechtigt ist, in die Corona-Soforthilfe zu vollstrecken, denn hierbei handle es sich um eine nach § 851 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 399 Alt. 1 BGB nicht pfändbare Forderung (BFH 9.7.20, VII S 23/20 [AdV], BFH/NV 20 1104), hat das FG Münster im Zuge einer einstweiligen Anordnung diese Rechtsprechung auf die Unpfändbarkeit der Corona-Überbrückungshilfe erweitert. Damit ist eine Vollstreckung in diesem Zusammenhang ausgeschlossen (FG Münster 22.10.20, 6 V 2806/20 AO, Abruf-Nr. 219169 ). |
1. Sachverhalt
Der Antragsteller, ein Diplom-Kaufmann, war als Einzelunternehmer in der Wirtschaftsberatung tätig. Wegen rückständiger Steuern i. H. v. insgesamt 19.250,71 EUR (insbesondere Einkommensteuer 17 und Umsatzsteuer 4. Quartal 19 betreffend) erließ das Finanzamt am 15.9.20 eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung betreffend das vom Antragsteller geführte Konto bei der M-Bank. Diese wurde der M-Bank am 18.9.20 zugestellt.
Am 17.9.20 wurde dem Antragsteller auf diesem Konto eine Corona-Überbrückungshilfe für die Monate Juni bis August 20 i. H. v. 3.784,10 EUR gutgeschrieben. Diese beruhte auf einem Bewilligungsbescheid der Bezirksregierung N vom 16.9.20 und beinhaltete 1.784,10 EUR Bundesmittel und 2.000 EUR Mittel des Landes NRW. Sie dient dazu, die betrieblichen Fixkosten in Zeiten durch die Pandemie bedingter Umsatzeinbrüche abzudecken und somit zur Existenzsicherung des Antragstellers beizutragen. Gemäß Bewilligungsbescheid ist eine Abtretung oder Verpfändung dieser Billigkeitsleistung nicht zulässig.
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