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  • · Fachbeitrag · Unternehmensteuern

    Gestaltungspotenzial beim Zuflusszeitpunkt einer zeitlich inkongruenten Gewinnausschüttung

    von Dipl.-Finanzwirt, M.A. (Taxation), Daniel Denker, Oldenburg und Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage, www.steuer-webinar.de

    | In einem aktuellen und sehr spannenden Verfahren hat sich der BFH mit der Frage befasst, ob eine zeitlich inkongruente Gewinnausschüttung einer GmbH zum Zufluss beim Gesellschafter führt. Der BFH stellt sich auf die Seite des Steuerpflichtigen, hebt das vorherige Urteil des FG Niedersachsen auf und akzeptiert zeitlich inkongruente Ausschüttungen. Welche Auswirkungen dieses Urteil (BFH 28.9.21, VIII R 25/19, Abruf-Nr. 227150 ) hat, wird im Folgenden analysiert. |

    1. Steuerliche Grundsätze

    Zunächst werden die steuerlichen Grundsätze bei Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften an ihre Gesellschafter erläutert, um die weitreichenden Auswirkungen des BFH-Urteils nachvollziehen zu können. Denn den Grundlagen sind bei einer ganzheitlichen Beratung weiterhin Beachtung zu schenken.

     

    1.1 Gewinnausschüttungen an Gesellschafter

    Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften (z. B. einer GmbH) gehören grundsätzlich zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Dazu gehören sowohl offene als auch verdeckte Gewinnausschüttungen (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG). Tatsächliche Werbungskosten dürfen dabei jedoch nicht in Abzug gebracht werden. Dafür wird jedoch ein Sparer-Pauschbetrag i. H. v. 801 EUR bzw. bei Zusammenveranlagung von 1.602 EUR gewährt (§ 20 Abs. 9 EStG). Die Ausschüttung wird dabei mit 25 % pauschal versteuert (§ 32d Abs. 1 EStG). Zudem fallen der Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer an.