· Fachbeitrag · Vermeidung von Schadenersatz
Pflicht zum Einsatz von externen Beratern
| Nach neuerer Rechtsprechung des BGH (20.9.11, II ZR 234/09, Abruf-Nr. 121761 ) müssen sich Vorstände oder Geschäftsführer bei rechtlich unklaren oder wirtschaftlich riskanten Entscheidungen einen „externen Sachverstand“ zu Rate ziehen, wenn in den bestimmten Bereichen keine eigene Sachkunde vorhanden ist. Dies ist erforderlich, um sich nicht möglicherweise schadenersatzpflichtig gegenüber dem Unternehmen zu machen. Es ist naheliegend, dass bei größeren Sachverhalten wie beispielsweise einem Unternehmenskauf externer Sachverstand hinzugezogen wird. |
Nach der aktuellen Rechtsprechung sind die Geschäftsführer gezwungen, um eine solche Operation „fehlerfrei“ vorzubereiten, externe Berater zu engagieren. Bei der Auswahl des externen Beraters ist aber darauf zu achten, dass dieser ordnungsgemäß ausgewählt, eingewiesen und überwacht wird. Insbesondere ist sicherzustellen, dass die eingesetzten Personen (Berater) fachlich und persönlich dafür qualifiziert sind, die ihnen übertragenden Aufgaben zu erfüllen. Wichtig ist, dass der beauftragte externe Berater unabhängig ist, die Leitungsorgane ihre Berater umfassend über die Verhältnisse der Gesellschaft informieren und die erforderlichen Unterlagen offenlegen. Das Beratungsergebnis muss regelmäßig einer Plausibilitätskontrolle unterzogen werden.