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  • · Fachbeitrag · Vermögenswirksame Beteiligung an Kapitalgesellschaften

    Verlustabzugsbeschränkung bei stiller Beteiligung an einer KapGes zu beachten

    von Dipl.-Finw. (FH) Thomas Rennar, Hannover

    | Bestimmte Verluste von Kapitalgesellschaften aus sog. stillen Beteiligungen an Kapitalgesellschaften führen zu steuerlichen Nachteilen in der Verlustverrechnung. Die Finanzrechtsprechung bestätigt mit Urteil des FG Baden-Württemberg (25.5.23, 3 K 1694/19), dass eine ertragsteuerliche Beschränkung des Verlustausgleichs auf positive Einkünfte aus derselben stillen Beteiligung & Co. als solche rechtmäßig ist. Sie können sich hierauf aber noch nicht rechtssicher verlassen, da Revision vor dem BFH (XI R 20/23 ) anhängig ist. |

     

    Hintergrund

    Stille Beteiligungen sind in der Praxis ein häufiges Gestaltungsmodell zur vermögenswirksamen Beteiligung an Kapitalgesellschaften & Co. Wer sich hierbei als sog. stiller Gesellschafter an dem Handelsgewerbe, das ein anderer betreibt, mit einer Vermögenseinlage beteiligt, hat die Einlage so zu leisten, dass sie in das Vermögen des Inhabers des Handelsgeschäfts übergeht. Der Inhaber wird insoweit aus den im Betrieb geschlossenen Geschäften allein berechtigt und verpflichtet, § 230 HGB. Ertragsteuerlich ist hierbei eine besondere Rechtsvorschrift des § 15 Abs. 4 S. 6 bis 8 EStG zu beachten. Diese beschränkt einen Verlustausgleich bei stiller Beteiligung & Co. dahingehend, dass etwaige Verluste nicht mit Gewinnen aus anderen Einkunftsquellen ausgeglichen und auch nicht vor- oder zurückgetragen werden können. Diese können vielmehr nur mit gleichartigen Gewinnen aus stiller Beteiligung & Co. verrechnet werden.

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin war im Urteilsfall eine GmbH, die sich an einer weiteren GmbH als atypisch stille Gesellschafterin beteiligte. Die weitere GmbH erzielte jedoch Verluste. Diese Einkünfte aus der atypisch stillen Beteiligung stellte das örtliche Finanzamt per Verwaltungsakt fest. Das Finanzamt berücksichtigte jedoch die Verluste aus der stillen Beteiligung nicht mehr. Lediglich wurde ein verbleibender Verlustvortrag für Einkünfte aus stillen Beteiligungen gesondert festgestellt. Somit waren die Verluste nur noch zukünftig mit gleichartigen Verlusten aus stillen Beteiligungen & Co. durch Verrechnung nutzbar. Daher hat die Klägerin nach erfolglosem Vorverfahren Klage vor dem FG erhoben. Sie begehrte, die Verluste aus der atypisch stillen Beteiligung an der GmbH unmittelbar zum Abzug zuzulassen.

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