· Fachbeitrag · Verzinsung von Steuernachzahlungen
Achtung Betriebsprüfung: Die Zinsuhr tickt ununterbrochen weiter!
von Dipl.-Finw. Marvin Gummels, Hage, www.steuer-webinar.de
| Im Rahmen einer BP kommt es nicht nur regelmäßig zu einer Steuernachzahlung, sondern das FA fordert in fast jedem Fall auch hohe Nachzahlungszinsen. BBP stellt aus diesem Anlass die Verzinsung von Steuernachzahlungen anhand der aktuellen Entwicklungen zusammen. Dabei wird auch eine Strategie zur Reduzierung der Nachzahlungszinsen aufgezeigt und erläutert, warum in naher Zukunft selbst Betriebsinhaber mit einer vor Jahren abgeschlossenen Prüfung mit geänderten Zinsbescheiden rechnen müssen. |
1. Das Problem der rückwirkenden BP
Die Verzinsung von Steuernachzahlungen und Erstattungen regelt § 233 i. V. m. § 233a AO. Führt die Festsetzung der Einkommen-, Körperschaft-, Umsatz- oder Gewerbesteuer zu einem Unterschiedsbetrag, so ist dieser zu verzinsen. Keine Zinsen fallen auf den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer an. Der für die Verzinsung maßgebende Unterschiedsbetrag berechnet sich dabei ausgehend von der festgesetzten Steuer. Diese ist um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, die anzurechnende Körperschaftsteuer und um die bis zum Beginn des Zinslaufs festgesetzten Vorauszahlungen zu mindern.
Im Falle einer BP wurde jedoch bereits eine Steuer festgesetzt. Diese wird als Folge der BP ‒ wenn Feststellungen getroffen werden ‒ der Höhe nach geändert. Infolge der Änderung sind auch bisherige Zinsfestsetzungen zu ändern oder, wenn bisher keine Zinsen festgesetzt wurden, erstmalig vorzunehmen. Maßgebend für die Verzinsung ist dann die sich ergebende Nachzahlung. Da eine BP regelmäßig lange zurückliegende Zeiträume umfasst, kommt es dadurch zu teilweise extrem langen Verzinsungszeiträumen mit hohen Nachzahlungszinsen.
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