· Fachbeitrag · Wirtschaftsberatung
Das Konstrukt der Unterbeteiligung im Lichte des Transparenzregisters und des Ertragsteuerrechts
von RA, FAStR, Christian Gaßmann, Düsseldorf
| In der Praxis kommt es regelmäßig vor, dass Mandanten eine Beteiligung an Personen- oder Kapitalgesellschaften planen und vermeiden wollen, dass Dritte von dieser Kenntnis erlangen. Mit der Neufassung des Geldwäschegesetzes wurde das Transparenzregister geschaffen. Dies stellt die „verdeckten Beteiligungen“ vor neue Herausforderungen. Die zum Teil unbekannte Unterbeteiligung könnte hier ein probates Mittel sein. Der Beitrag erörtert, ob Unterbeteiligungen gegenüber dem Transparenzregister mitteilungspflichtig sind und wie sich eine solche Unterbeteiligung steuerrechtlich auswirkt. |
1. Ausgangsfall
Bei den Mandanten handelt es sich um die natürlichen Personen A, B und C. Die drei planen, eine Vermittlungsagentur für Finanzinstrumente zu gründen. Das Unternehmen soll als ABC Partners GmbH gegründet werden. A soll zukünftig als Geschäftsführer der ABC Partners GmbH bestimmt werden. Im Vorfeld und noch vor Gründung der GmbH einigt sich A mit einem potenziellen Geschäftspartner über zukünftige Geschäftsbeziehungen der ABC Partners GmbH. Im Beratungsgespräch legen die Mandanten den Vertragsentwurf für den potenziellen Geschäftspartner vor und teilen mit, dass A, B und C je zu ein Drittel Gesellschafter der neu zu gründenden GmbH werden sollen.
Beabsichtigt ist jedoch, dass die Anteile des C treuhänderisch oder in anderer Weise verwaltet werden, sodass dieser nicht namentlich und öffentlich sichtbar im Transparenzregister auftaucht. Nach Ablauf einer gewissen Zeit soll C die Möglichkeit bekommen, direkte Anteile an der GmbH zu erhalten, ohne dafür eine höhere Summe als die anderen Gesellschafter A und B aufwenden zu müssen. A, B und C gehen davon aus, dass ihr Geschäftsmodell in kurzer Zeit sehr erfolgreich sein wird und die ABC Partners GmbH nach ihrer Gründung bereits kurzfristig enorme Wertzuwächse erfahren wird.
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