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  • · Fachbeitrag · Zahlungsverkehr

    Pflichten bei Rechnungsstellung - BMF erläutert gesetzliche Neuregelungen

    von Dipl.-Kfm. Rüdiger Apel, Düsseldorf

    | In einem 13-seitigen Schreiben hat das BMF (25.10.13, IV D 2 - S 7280/12/10002 , Abruf-Nr. 133339 ) die Änderungen der §§ 14 , 14a UStG durch das Amtshilfe-Richtlinie-Umsetzungsgesetz erläutert. Aufgrund der späten Veröffentlichung des Anwendungserlasses dürfen Rechnungsangaben bei Gutschriften, für die Steuerschuldumkehr sowie der geänderten Regelung in Fällen der Margenbesteuerung bis 31.12.13 noch der alten Rechtslage entsprechen. Ansonsten gilt der Erlass für ab dem 30.6.13 ausgeführte Umsätze. |

    1. Gutschriften

    Die neuen Pflichtangaben betreffen insbesondere Gutschriften. Dies ist laut UStG eine Rechnung, die vom Empfänger der Leistung ausgestellt wird. Zum Einsatz kommt diese Möglichkeit häufig dann, wenn der Leistungsempfänger die zur Abrechnung benötigten Informationen leichter beschaffen kann.

     

    Für Rechnungen, auch bei elektronischen Rechnungen, nach dem oben genannten Stichtag muss eine Gutschrift ausdrücklich als solche mit der Angabe „Gutschrift“ gekennzeichnet werden. Neben der deutschen Bezeichnung der Gutschrift erkennt die Finanzverwaltung jedoch Formulierungen in anderen Amtssprachen an. Voraussetzung hierfür ist, dass die Formulierungen auch in Art. 226 Nr. 10a MwStSystRL in der entsprechenden Sprachfassung verwendet werden.

     

    PRAXISHINWEIS | Das Einführungsschreiben der Finanzverwaltung benennt diese zulässigen Begriffe in Absch. II in einer Tabelle (z.B. Self-billing, self- billed-invoice, Autofacturation, facturación por el destinatario).

    Aber auch bei der Verwendung anderer als der in der Tabelle enthaltenen Begriffe, die nicht den Anforderungen des § 14 Abs. 4 Nr. 10 UStG entsprechen, kommt es nicht automatisch zum Verlust des Vorsteuerabzugs. Folgende Voraussetzungen müssen gegeben sein:

     

    • Die Alternativbezeichnung muss hinreichend eindeutig sein (z.B. Eigenfaktura).
    • Es darf an der Richtigkeit der Gutschrift keine Zweifel geben.
    • Die Gutschrift muss ordnungsgemäß erteilt worden sein.

     

    PRAXISHINWEIS | Von dieser hier beschriebenen Gutschrift ist die „kaufmännische Gutschrift“ zu unterscheiden. Dabei handelt es sich um eine Korrektur einer ursprünglichen Rechnung und nicht um eine Gutschrift im umsatzsteuerrechtlichen Sinne. Sollte trotzdem der Begriff Gutschrift für solche Dokumente verwendet werden, ist dies umsatzsteuerlich nicht von Bedeutung bzw führt nicht zur Anwendung des § 14c UStG.

     

    2. Maßgebliches Recht bei der Rechnungserstellung

    Grundsätzlich richtet sich das maßgeblich anzuwendende Recht für die Rechnungsstellung nach den Vorschriften des Mitgliedstaates, in dem der Umsatz ausgeführt wird. Von diesem Grundsatz werden nun Fälle ausgenommen, in denen keine Abrechnung per Gutschrift vereinbart wurde.

     

    Durch den neuen 
§ 14 Abs. 7 UStG wird bestimmt, dass in Fällen, in denen ein in einem anderen Mitgliedstaat ansässiger Unternehmer eine Leistung im Inland erbringt, für welche die Steuerschuld nach § 13b Abs. 5 UStG übergeht, die Rechnung nach dem Recht des Ansässigkeitsstaats des leistenden Unternehmers auszustellen ist. Dem folgend müssen im Inland ansässige Unternehmer, die Leistungen in einem anderen Mitgliedstaat erbringen, für die die Steuerschuld auf den Empfänger übergeht, nach § 14a Abs. 1 UStG eine Rechnung nach deutschem Recht ausstellen.

    3. Ausstellung der Rechnung

    Nach § 14 Abs. 2 UStG ist eine Rechnung innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung auszustellen, sofern eine Verpflichtung zur Rechnungsausstellung besteht. Wird über innergemeinschaftliche Lieferungen im Inland abgerechnet oder führt der Unternehmer eine sonstige Leistung i.S. des 
§ 3a Abs. 2 UStG in einem anderen Mitgliedstaat aus, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet, so sind nun verkürzte Fristen zu beachten.

     

    Verkürzt haben sich die Rechnungsfristen für innergemeinschaftliche Lieferungen und sonstige Leistungen. Die Rechnungen müssen jetzt bis zum 15. des Folgemonats der Leistungsausführung gestellt werden. Die Nichteinhaltung dieser Frist stellt jedoch keine Ordnungswidrigkeit nach § 26a UStG dar.

     

    Allerdings ist zu beachten, dass eine Ordnungswidrigkeit - wie bisher - nach § 26a Abs. 1 Nr. 5 UStG vorliegt, wenn die Zusammenfassende Meldung nicht rechtzeitig oder nicht vollständig abgegeben wird.

    4. Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers

    Führt der Unternehmer eine Leistung nach § 13b Abs. 2 UStG aus, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet, ist er zur Ausstellung einer Rechnung mit der Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ verpflichtet.

     

    PRAXISHINWEIS | Hinsichtlich der Sprachvorgaben gelten die Ausführungen zu den Gutschriften entsprechend. Auch hier kommen alternativ Formulierungen in anderen EU-Sprachen in Betracht, etwa Reverse-Charge.

     

    Das BMF stellt dabei klar, dass der Besitz einer ordnungsgemäß nach §§ 14, 14a UStG ausgestellten Rechnung weiterhin nicht Voraussetzung für den Vorsteuerabzug aus Leistungen nach § 13b UStG ist.

    Sollte also der Hinweis auf den Steuerschuldübergang falsch sein oder ganz fehlen, hätte dies keinen Einfluss auf den Vorsteuerabzug.

    5. Rechnungsangaben bei Sonderregelungen

    Ferner kommt es auch in anderen Bereichen zu begrifflichen Klarstellungen bei der Rechnungserstellung. So wurden u.a. die Pflichtangaben für die unterschiedlichen Anwendungsbereiche der Margenbesteuerung durch das AmtshilfeRLUmsG genauer definiert.

     

    Reichte bisher in entsprechenden Rechnungen der Hinweis auf die jeweiligen Sonderregelungen, so muss nun wie folgt formuliert werden:

     

    • bei Reiseleistungen im Sinne des § 25 UStG ist die Formulierung „Sonderregelung für Reisebüros“ zu verwenden

     

    • bei der Differenzbesteuerung gem. § 25 UStG ist je nach Sachverhalt die Angabe

     

      • „Gebrauchtgegenstände/Sonderregelungr“ bzw.
      • „Kunstgegenstände/Sonderregelung“ sowie
      • „Sammlungsstücke und Antiquitäten/Sonderregelung“

     

    • zwingend erforderlich.

     

    Auch hier lässt die Finanzverwaltung entsprechende Begriffe aus anderen Amtssprachen zu. Voraussetzung ist aber auch hier, dass die Begriffe in Art. 226 Nr. 13 und 14 MwStSystRL in der jeweiligen Sprachfassung aufgeführt sind. Beispielsweise sind die englischen Begriffe/ Sprachregelungen zulässig:

     

    • „Margin Scheme/Travel Agents“ - bei Reiseleistungen
    • „Margin Scheme/Second-hand-goods“ - bei Gebrauchtgegenständen
    • „Margin Scheme/Works of Art“ - bei Kunstgegenständen
    • „Margin Scheme/Collectors´ items and antiques“ - bei Sammlerstücken und Antiquitäten

     

    Weiterführender Hinweis

    Quelle: Ausgabe 12 / 2013 | Seite 292 | ID 42404926