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  • · Fachbeitrag · Betriebliche Altersvorsorge

    Pauschalbesteuerung der Beiträge eines Arbeitgebers zu einem Pensionsfonds

    von Dipl.-Finw. (FH), Thomas Rennar, Hannover

    | Die Beteiligten stritten darüber, ob für ausländische Arbeitnehmer entrichtete Beiträge an ausländische Pensionsfonds Arbeitslohn darstellen, der gem. § 37b EStG pauschal besteuert werden kann. Das FG Hamburg hat nun entschieden, dass Beiträge des Arbeitgebers zu einem Pensionsfonds, der dem Arbeitnehmer einen Anspruch auf Geldleistungen in Form von Renten oder Kapitalabfindungen gewährt, keine Sachzuwendungen i. S. v. § 37b Abs. 1 und 2 EStG, sondern Barlohn darstellen ( FG Hamburg 14.3.24, 6 K 109/20, Abruf-Nr. 242543 , Rev. BFH VI R 13/24 ). |

    1. Sachverhalt

    Die Klägerin war eine 100%ige Tochtergesellschaft einer GmbH, welche wiederum eine 100%ige Tochtergesellschaft einer weiteren GmbH war. Die im Konzern beschäftigten Arbeitnehmer nahmen ein jeweiliges Angebot zur betrieblichen Altersvorsorge üblicherweise zu Beginn des Arbeitsverhältnisses an und erwarben unmittelbare, eigene und unentziehbare Ansprüche gegenüber dem Pensionsfonds des Landes, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hatte (Basisland). Der Arbeitgeber (die Basisgesellschaft) war insoweit gegenüber dem Fonds zur Beitragszahlung verpflichtet.

     

    Die Arbeitnehmer des Konzerns wurden häufig für i. d. R. jeweils zwei bis vier Jahre in anderen Ländern als ihrem Basisland eingesetzt. So waren im Streitzeitraum Januar 2012 bis Dezember 2015 Arbeitnehmer ausländischer Konzerngesellschaften bei der Klägerin beschäftigt. Teilweise schlossen die Arbeitnehmer mit der Klägerin einen unbefristeten Arbeitsvertrag. In anderen Fällen wurden die ausländischen Arbeitnehmer auf der Grundlage von zwischen ihnen und der Klägerin geschlossenen Arbeitsverträgen für sog. Impats tätig. Diese „Impats“ wurden bei der Klägerin im Streitzeitraum allerdings auch ohne Abschluss eines gesonderten schriftlichen Arbeitsvertrags auf der Grundlage von Entsendevereinbarungen zwischen der Klägerin und der entsendenden Gesellschaft tätig, in denen die wesentlichen Bedingungen des Arbeitsverhältnisses festgelegt waren.