· Fachbeitrag · Gesetzgebung
Bail-in oder „wer hat, dem wird genommen": Die künftige Enteignung des Bankkunden
von Dipl.-Betriebsw. Christel Spielmann, Arnsberg
| Als im Zuge der Finanzkrise 2008 viele Großbanken aufgrund von „too big to fail“ mit Steuergeldern gestützt werden mussten (= Bail-out), erhitzten sich die Gemüter. Daraufhin entwarf die Politik einen Plan, Steuerzahler zu schonen: vom Bail-out zum Bail-in. Nicht der Steuerzahler, sondern der Bankkunde soll zukünftig in die Pflicht genommen werden, wenn eine Bank insolvent zu werden droht. Der Begriff „Bankkunde“ umfasst in diesem Fall neben Anteilseignern und Anleihengläubigern auch Einleger (d. h. Inhaber von Giro-, Spar- und Festgeldkonten). |
1. Stand der Dinge
Um es gleich vorweg zu sagen: Es ist noch sehr viel im Fluss! Obwohl das Thema Bail-in mittlerweile in zwei Gesetzen aufgegriffen wird, sind die Konsequenzen für Bankkunden nicht zu 100 % transparent. Im Folgenden geben wir einen Überblick über den Status quo.
2. Rechtsgrundlage
Das Thema Bail-in ist im neuen SAG (Sanierungs- und Abwicklungsgesetz) geregelt, das - von der breiten Öffentlichkeit weitgehend unbemerkt - bereits zum 1.1.15 in Kraft getreten ist. Es wurde zum 1.1.16 um das Abwicklungsmechanismusgesetz (AbwMechG) ergänzt.
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