· Fachbeitrag · Kreditverhandlungen
Drastische Folgen eines negativenSCHUFA-Eintrags wegen Kontoüberziehung
von Alena Reese, Hannover
| Es ist mittlerweile beinahe üblich das Girokonto über das Haben hinaus ins Negative zu überziehen. Die „Null“ im Kopf ist oft das Limit des eingeräumten Dispos. Was aber geschieht, wenn das Limit des Dispos überschritten oder das Konto überzogen wird, obwohl kein Dispo eingeräumt wurde? Wegen der gängigen Überziehungspraxis denken viele Bankkunden dies sei kein Problem, im schlimmsten Fall könnten erhöhte Zinsen anfallen. Tatsächlich kann ein überzogenes Konto jedoch zu einem negativen SCHUFA-Eintrag führen - der Super-Gau für zukünftige Finanzierungen. |
1. Geduldete Kontoüberziehung
Bei Kontoüberziehungen ist insbesondere zwischen von der Bank geduldeten Überziehungen und nicht geduldeten Überziehungen zu unterscheiden. Die klassische geduldete Kontoüberziehung ist die Einräumung eines Dispos. Dieser wird dem Kunden ohne größere negative Konsequenzen eingeräumt.
Ist hingegen kein Dispo gewährt oder wird ein solcher überzogen, führt dies nicht zwangsläufig zu einer nicht geduldeten Kontoüberziehung. Eine solche tritt nur bei umgehender Aufforderung der Bank zum unverzüglichen Ausgleich des Saldos ein. Erfolgt eine solche Aufforderung gar nicht, nicht zeitnah nach der Überziehung, oder aber ohne konkrete Rückzahlungsaufforderung, kann darin eine konkludente Duldung der Bank gesehen werden (OLG Düsseldorf 12.9.14, I-16 U 7/14).
Auch die Aufforderung zur Rückzahlung unter Fristsetzung führt dazu, dass bis zum Ablauf der Frist die Überziehung konkludent geduldet wird. Diese Duldung wiederum führt dazu, dass Überziehungszinsen fällig werden, was Anreiz für die Bank sein kann, die Überziehung hinzunehmen.
Wird die Kontoüberziehung hingegen nicht geduldet, liegt seitens des Kunden ein Vertragsbruch vor, welcher diesen zur sofortigen Rückzahlung des überzogenen Betrags, zunächst nicht aber zur Zahlung von Überziehungszinsen verpflichtet. Solche können jedoch bei Ausbleiben des sofortigen Ausgleichs über die Schadenersatzvorschriften des Schuldnerverzugs nach den §§ 286, 288 BGB fällig werden. Zumindest bei Verbraucherdarlehensverträgen ist spätestens nach einem Monat nach der Überziehung von einer nachträglichen konkludenten Duldung, einem sog. „Umschlagen“, entsprechend der Frist des § 505 Abs. 2 BGB auszugehen.
Liegt nach diesen Kriterien ein Fall der (konkludent) geduldeten Überziehung vor, ist eine konkludente Einigung zwischen Darlehensgeber und Verbraucher über die Einräumung oder Erhöhung eines entsprechenden Kreditlimits im Rahmen des Girovertrages auf Antrag des Kunden anzunehmen. Einbezogen in diesen erweiterten Vertrag, ist dann auch die Pflicht des Kunden zur Zahlung von Überziehungszinsen als vertraglich geschuldetes Entgelt. Somit verhält sich der Kunde, entsprechend der neuen Vertragsbedingungen, trotz der Überziehung, vertragsgemäß, und eine Kündigung des Kontos seitens der Bank, oder sogar ein negativer SCHUFA-Eintrag dürfen nicht ergehen.
2. Überziehung ohne Einverständnis
Ganz anders sieht dies bei einer Kontoüberziehung ohne Einverständnis der Bank aus, welche auch nicht nachträglich konkludent oder ausdrücklich genehmigt wurde. Folgt auf eine Überziehung eine wirksame Rückforderung der Bank und wird dieser nicht unverzüglich nachgekommen, liegt ein Vertragsbruch des Girovertrags vor, welcher wiederum zur fristlosen Kündigung des Vertrags berechtigt. Eine solche Kündigung kann daraufhin auch zu einer Meldung bei der SCHUFA berechtigen, was dort wiederum zu einem Negativ-Eintrag führt.
3. Wann ist eine Meldung der Bank an die SCHUFA zulässig
Eine solche Meldung der Bank darf nur unter streng normierten Voraussetzungen erfolgen, nämlich denen des § 28a BDSG und nicht etwa schon allein aufgrund der, in den AGB der Bank enthaltenen, SCHUFA-Klausel.
Nach dieser Norm wäre eine Meldung beispielsweise aufgrund des § 28 Abs. 1 Nr. 5 BDSG erlaubt, wenn „das der Forderung zugrunde liegende Vertragsverhältnis aufgrund von Zahlungsrückständen fristlos gekündigt werden kann“. Ist dies jedoch mangels Pflichtverletzung gerade nicht der Fall, ist auch eine Meldung an die SCHUFA unzulässig, wenn keine andere Voraussetzung des § 28 BDSG einschlägig ist.
Andere Umstände, die gemäß des § 28 BDSG zur Meldung an die SCHUFA berechtigen, sind ein rechtskräftiges oder für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil bzw. eine nach § 794 ZPO titulierte oder nach § 178 der Insolvenzordnung festgestellte Forderung oder die Meldung einer ausdrücklich anerkannten Forderung.
Weiterhin darf nach dieser Vorschrift eine Meldung erfolgen,
- wenn der Betroffene nach Eintritt der Fälligkeit der Forderung mindestens zweimal schriftlich gemahnt worden ist,
- zwischen der ersten Mahnung und der Übermittlung der Meldung mindestens vier Wochen liegen,
- die verantwortliche Stelle den Betroffenen rechtzeitig vor der Übermittlung der Angaben, jedoch frühestens bei der ersten Mahnung über die bevorstehende Übermittlung unterrichtet hat und
- der Betroffene die Forderung nicht bestritten hat.
Grundvoraussetzung für eine Meldung an die SCHUFA ist bei allen oben genannten Fällen, dass die geschuldete Leistung trotz Fälligkeit nicht erbracht worden ist und die Übermittlung zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle oder eines Dritten erforderlich ist. Dabei ist ein solches berechtigtes Interesse bereits aufgrund der Beteiligung an einem Warnsystem, also einer Vertragsbeziehung mit der SCHUFA, anzunehmen (OLG Frankfurt am Main 16.3.11, 19 U 291/10).