27.11.2015 · Checklisten · Downloads · Pflichtteil
Pflichtteilsverzicht
Der Pflichtteilsverzicht (§ 2346 Abs. 2 BGB) kommt häufiger vor als der Erbverzicht (§ 2346 Abs. 1 BGB), weil er als das „sicherere“ Gestaltungsmittel gilt. Die Folgen sind für den Verzichtenden regelmäßig vorteilhafter.
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