· Fachbeitrag · Verzichtsverträge
Der Pflichtteilsverzicht:Gestaltungsmöglichkeiten und Risiken
von RA Uwe Gottwald, VRiLG a.D., Vallendar
| Der Pflichtteilsverzicht (§ 2346 Abs. 2 BGB) kommt häufiger vor als der Erbverzicht (§ 2346 Abs. 1 BGB), weil er als das „sicherere“ Gestaltungsmittel gilt. Die Folgen sind für den Verzichtenden regelmäßig vorteilhafter. Im Folgenden werden Gestaltungsmöglichkeiten und Risiken gezeigt. |
1. Allgemeines
Der Erbverzicht kann gem. § 2346 Abs. 2 BGB auf das Pflichtteilsrecht beschränkt werden (Pflichtteilsverzicht). Der Verzicht auf den Pflichtteil ist ein Unterfall des Erbverzichts, weil durch einen bloßen Pflichtteilsverzicht die Rechtslage bei Eintritt des Erbfalls unmittelbar umgestaltet wird. Denn es entsteht kein Pflichtteilsanspruch. Daher sind der Verzicht auf das gesetzliche Erbrecht und der Pflichtteilsverzicht gleich zu behandeln. Ob der Pflichtteilsverzicht wirksam ist, beurteilt sich nach denselben Maßstäben wie beim Verzicht auf das gesetzliche Erbrecht (Schotten in: Staudinger, BGB, 2010, § 2346, Rn. 31; zu den Formalien und der allgemeinen Ausgestaltung vgl. Gottwald, EE 15, 173; 186 und 189).
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E ist mit F verheiratet und hat drei Söhne, S1, S2 und S3. Er wünscht, dass S1 sein Unternehmen übernehmen wird, da dessen Brüder andere Berufe ergriffen haben. S1 ist seit Jahren im Unternehmen tätig, zuletzt in leitender Funktion. Angesichts der Pflichtteilsansprüche von S2 und S3 befürchtet E im Fall seines Todes einen Liquiditätsverlust des Unternehmens, wenn er S2 und S3 enterbt.
Lösung: Hier kann ein Pflichtteilsverzicht der F und des S2 sowie des S3 helfen, die befürchtete Liquiditätskrise im Erbfall abzuwenden, wenn daneben eine Verfügung von Todes wegen den S1 zum Alleinerben bestimmt. Der Pflichtteilsverzicht wird aber nicht ohne Abfindungen an die Verzichtenden zu realisieren sein. |
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