· Fachbeitrag · Verzichtsverträge
Erbverzicht erfolgreich aufheben oder anfechten
von RA Uwe Gottwald, VRiLG a.D., Vallendar
| Der Beitrag erläutert, welche Risiken drohen, wenn ein Erbverzicht aufgehoben werden soll und was dabei zu beachten ist. |
1. Zeitpunkt des Erbverzichts
Die Parteien können einen Erbverzichtsvertrag wirksam nur vor dem Zeitpunkt des Erbfalls vereinbaren (BGHZ 37, 319). Ebenso ist der Erbverzicht nur vor dem Erbfall anfechtbar, nicht aber danach. Denn nach dem Eintritt des Erbfalls sind die erbrechtlichen Wirkungen des Erbverzichts bereits eingetreten.
Anders wird die Rechtslage dagegen beurteilt, wenn die Parteien den Erbverzicht bedingen oder befristen. Nach Ansicht der h.M. kann der Anfangs- oder Endtermin bzw. die aufschiebende oder auflösende Bedingung auch noch nach dem Erbfall eintreten. Der Erbverzicht bleibt wirksam. Begründet wird dies zum einen mit dem Hinweis auf die §§ 2104, 2105 BGB, sodass der Verzichtende bis der Termin oder die Bedingung eintritt, als Vorerbe (Anfangstermin, aufschiebende Bedingung) bzw. als Nacherbe (Endtermin, auflösende Bedingung) anzusehen sei.
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