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  • 21.02.2018 · Sonderausgaben · Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer · Privat- und Betriebsvermögen

    Steuerliche Risiken beim Güterstandswechsel

    Wird der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft zu Lebzeiten der Ehegatten beendet, beruht dies meist auf einer Ehescheidung – entsprechendes gilt für eingetragene Lebenspartner nach § 15 LPartG. Daneben erlangt die „freiwillige“ Beendigung des Güterstands zunehmend Bedeutung. Gemäß § 5 Abs. 2 ErbStG ist der Zugewinnausgleich grundsätzlich schenkungsteuerfrei. In der Praxis häufen sich allerdings Haftungsfälle, bei denen der auf Geld gerichtete Zugewinnausgleichsanspruch durch Hingabe von steuerverhafteten Wirtschaftsgütern erfüllt und dadurch eine Ertragsteuerbelastung ausgelöst wird, bei denen überhöhte Zugewinnausgleichsforderungen begründet werden oder auf ehevertraglich begründete Zugewinnausgleichsansprüche betragsmäßig zum Teil verzichtet wird.