· Fachbeitrag · Beraterhaftung
Steuerliche Risiken beim Güterstandswechsel
von RA StB Dipl. Finw. (FH) Dr. Hellmut Götz, FA StR, Partner bei Bender Harrer Krevet, Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Freiburg
| Im Folgenden werden die nach § 5 Abs. 2 ErbStG bestehenden Gestaltungsvarianten aufgezeigt und die vertraglichen Regelungen angesprochen, die schenkungsteuerlich kritisch sind. Eingegangen wird auch auf die ertragsteuerlichen Risiken der Leistung an Erfüllung statt. Abgerundet wird der Beitrag durch die Darstellung der bei einem Güterstandswechsel nach § 3 Abs. 2 AnfG und § 133 Abs. 2 InsO zu beachtenden Fristen. |
1. Gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft
Wird der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft zu Lebzeiten der Ehegatten beendet, beruht dies meist auf einer Ehescheidung ‒ entsprechendes gilt für eingetragene Lebenspartner nach § 15 LPartG.
Daneben erlangt in der Praxis die „freiwillige“ Beendigung des Güterstands, ausgelöst durch haftungs- oder steuerrechtliche Überlegungen, zunehmend Bedeutung. Ehegatten wechseln in diesen Fällen unter Aufrechterhaltung der Ehe lediglich den ehelichen Güterstand und gleichen den bis dahin entstandenen Zugewinn ganz oder teilweise ‒ unter Verzicht im Übrigen ‒ aus. Gläubiger oder Pflichtteilsberechtigte können so nicht mehr bzw. nur unter erschwerten Bedingungen auf das übertragene Vermögen zugreifen („Asset Protection“ ‒ hierzu Heß, NWB 17, 450; Behrens, Notar 17, 159; Werner, StBW 14, 747; Hosser, ZEV 11, 174; Bisle, DStR 11, 2359). Steuerlich vorteilhaft ist zudem, dass der ausgleichsberechtigte Ehegatte sowohl bei Ehescheidung als auch bei freiwilligem Wechsel des Güterstands den Zugewinnausgleich gemäß § 5 Abs. 2 ErbStG schenkungsteuerfrei vereinnahmen darf (BFH 12.7.05, II R 29/02, BStBl II 05, 843).
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