19.12.2012 · Fachbeitrag aus ErbBstg · Bundesgerichtshof
Bei der Einziehung einer Forderung aus einem Mietverhältnis über einen Nachlassgegenstand handelt es sich um eine Maßnahme im Rahmen der laufenden Verwaltung, für die die erleichterten Voraussetzungen des § 2038 BGB vorrangig Anwendung finden. Sie bedarf daher nicht des gemeinschaftlichen Handelns der Miterben, sondern kann von den Miterben mit Mehrheit beschlossen werden (BGH 19.9.12, XII ZR 151/10, Abruf-Nr. 123481).
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