· Fachbeitrag · Bundesgerichtshof
Erbengemeinschaft: Gemeinschaftliches Handeln oder Stimmenmehrheit?
| Bei der Einziehung einer Forderung aus einem Mietverhältnis über einen Nachlassgegenstand handelt es sich um eine Maßnahme im Rahmen der laufenden Verwaltung, für die die erleichterten Voraussetzungen des § 2038 BGB vorrangig Anwendung finden. Sie bedarf daher nicht des gemeinschaftlichen Handelns der Miterben, sondern kann von den Miterben mit Mehrheit beschlossen werden ( BGH 19.9.12, XII ZR 151/10, Abruf-Nr. 123481). |
Die Verwaltung des Nachlasses steht den Erben gemeinschaftlich zu (§ 2038 Abs. 1 BGB). Treffen die Erben keine gemeinsamen Bestimmungen, kann durch Stimmenmehrheit eine der Beschaffenheit des gemeinsamen Gegenstandes entsprechende ordnungsgemäße Verwaltung beschlossen werden (§ 2038 Abs. 2 S. 1 BGB i.V. mit § 745 Abs. 1 S. 1 BGB). Sind nur zwei Teilhaber vorhanden und die Anteile verschieden groß, hat der mit dem größeren Anteil von vornherein die Mehrheit; das Mehrheitsprinzip wird hierdurch nicht außer Kraft gesetzt.
PRAXISHINWEIS | Ob die Wirksamkeit des Beschlusses voraussetzt, dass den Teilhabern wenigstens ein sachlich angemessenes Gehör gewährt wurde, brauchte hier nicht entschieden zu werden, ist in der Praxis jedoch dringend zu empfehlen. |