29.05.2018 · Fachbeitrag aus ErbBstg · Gemischte Schenkung
Nachdem 2009 die Bewertung der Grundstücke und Unternehmen den Verkehrswerten angenähert werden musste, sind Grundstücke gemäß § 177 BewG und Unternehmen gemäß § 11 Abs. 2 BewG, § 109 BewG mit dem gemeinen Wert (§ 9 BewG) zu erfassen. Folge der geänderten Bewertung ist, dass die Finanzverwaltung die Ermittlung der Bereicherung bei gemischten Schenkungen und Schenkungen unter einer Auflage entsprechend den Erwerben von Todes wegen vornimmt. Das Hessische FG hat die geänderte ...
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