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  • · Fachbeitrag · Gemischte Schenkung

    So wird die Bereicherungsgrundlage bei gemischten Schenkungen ermittelt

    von Prof. Dr. Gerd Brüggemann, Münster

    | Nachdem 2009 die Bewertung der Grundstücke und Unternehmen den Verkehrswerten angenähert werden musste, sind Grundstücke gemäß § 177 BewG und Unternehmen gemäß § 11 Abs. 2 BewG, § 109 BewG mit dem gemeinen Wert ( § 9 BewG ) zu erfassen. Folge der geänderten Bewertung ist, dass die Finanzverwaltung die Ermittlung der Bereicherung bei gemischten Schenkungen und Schenkungen unter einer Auflage entsprechend den Erwerben von Todes wegen vornimmt. Das Hessische FG hat die geänderte Berechnungsmethode nun in 2 Beschlüssen ( 20.11.17, 1 V 10/17, Abruf-Nr. 201141 , EFG 18, 312; 26.10.17, 1 V 1165/17, Abruf-Nr. 201142, EFG 18, 60, Beschwerde unter BFH II B 122/17 ) hinterfragt und verdeutlicht, dass sich die Ermittlung der Bereicherung nach „alter Methode“ deutlich günstiger darstellen kann. |

    1. Musterfall (angelehnt an Hessisches FG vom 26.10.17)

    N ist der Neffe und testamentarische Erbe des A (Übergeber). Mit notariellem Vertrag vom 30.7.14 übertrug der 83 Jahre alte A ein bebautes Grundstück mit 2 Wohneinheiten. Mit der Eigentumsumschreibung gingen Besitz, Nutzungen, Lasten und Gefahr auf den Antragsteller über. Der gemäß § 151 Abs. 1 Nr. 1 BewG festgestellte Grundbesitzwert betrug 251.212 EUR. Als Gegenleistung wurde eine monatliche Rente von 300 EUR vereinbart, die ab dem 1.8.14 jeweils im Voraus zu zahlen war. Zudem verpflichtete sich N, den Übergeber in alten und kranken Tagen zu pflegen, zu verköstigen und erforderliche Gänge zum Arzt und/oder zur Apotheke vorzunehmen. Für die Pflegeverpflichtung ergab sich ein Geldwert i.H. von 458 EUR monatlich.

     

    Der A behielt sich zudem ein lebenslängliches unentgeltliches Wohnrecht an der Wohnung im 1. Obergeschoss vor. Des Weiteren vereinbarten die Vertragsparteien, dass die Mieten aus der vermieteten Wohnung im Erdgeschoss dem A bis zu dessen Tod bzw. bis zum Auszug der 94-jährigen Mieterin zustehen.