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  • Steuererstattungsansprüche sind als Erwerb anzusetzen. Das gilt auch dann, wenn sich die Forderungen aus späteren Änderungsbescheiden ergeben. Laut BFH unterliegen die Ansprüche des Erblassers mit dem Erbfall der Erbschaftsteuer, ohne dass es auf deren Durchsetzbarkeit zu diesem Zeitpunkt ankommt. Zu klären ist noch, ob Erstattungsansprüche und Schulden aus dem Todesjahr zum Erwerb und den anzusetzenden Verbindlichkeiten gehören, obwohl die Einkommensteuer erst mit Ablauf des Todesjahres entsteht.

    Weitere Fundstellen: 
    FG Münster, 19.04.2007, 3 K 2939/05 Erb mehr  anhängig unter: II R 25/07
    BFH, 16.01.2008, II R 30/06 mehr
    OFD Rheinland, 25.07.2006, Kurzinfo Nr.1, DB 06, 1653  mehr

    Quelle: