Die Kürzung des Vorwegabzugs bis 2004 und des Höchstbetrags bei Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH unterbleibt von 2005 bis 2007 nur beim Alleingesellschafter oder zu gleichen Teilen beteiligten Gesellschaftern. Zur darüber hinausgehenden Kürzung ergehen Bescheide aber vorläufig. Die ansonsten offenen Fragen haben sich zwischenzeitlich erledigt. Die Beschwerde wegen der Verfassungsmäßigkeit als Verletzung des Prinzips der Besteuerung nach der individuellen Leistungsfähigkeit hat das BVerfG ebenso nicht zur Entscheidung angenommen wie zu Zukunftssicherungsleistungen an ausländische Versicherungsträger. Da der BFH die Revision unter X R 45/05 zu diesen Punkten ausgesetzt hatte, sind hierüber keine neuen Erkenntnisse zu erwarten.
- BMF 22.5.07, IV C 8 - S 2221/07/0002, BStBl I 07, 493
- BVerfG 25.2.08, 2 BvR 805/07; 2 BvR 472/03
Weitere Fundstellen:
BVerfG, 25.02.2008, 2 BvR 472/03 mehr
BVerfG, 25.02.2008, 2 BvR 805/07 mehr
BMF, 22.05.2007, IV C 8 - S 2221/07/0002 mehr