Die Kürzung des Vorwegabzugs und ab 2005 des Höchstbetrags beim GmbH-Geschäftsführer unterbleibt nur bei alleinigen und bei zu gleichen Teilen beteiligten Gesellschaftern. In dieser Frage ergehen Bescheide aber wegen einem Verfahren vor dem BVerfG (2 BvR 587/01) vorläufig. Zu klären ist zusätzlich der Ansatz des gekürzten Vorwegabzugs im Falle mehrerer Arbeitsverhältnisse, bei nachträglicher Lohnzahlung für ein im Vorjahr beendetes Beschäftigungsverhältnis, für nachträglichen Arbeitslohn aus einem früheren Dienstverhältnis, wegen der Verfassungsmäßigkeit als Verletzung des Prinzips der Besteuerung nach der individuellen Leistungsfähigkeit, bei Gesellschafter-Geschäftsführern mit gleicher Pensionszusage, aber unterschiedlichen Beteiligungen und bei Zukunftssicherungsleistungen an ausländische Versicherungsträger.
- BMF 22.5.07, IV C 8 - S 2221/07/0002, BStBl I 07, 493
- BVerfG 25.2.08 2 BvR 805/07, 2 BvR 472/03
- BFH 1.8.07, XI R 55/05, 2.9.08, X R 45/05
Weitere Fundstellen:
BFH, 01.08.2007, XI R 55/05 mehr
BVerfG, 25.02.2008, 2 BvR 472/03 mehr
BVerfG, 25.02.2008, 2 BvR 805/07 mehr
BFH, 02.09.2008, X R 45/05 mehr
BMF, 22.05.2007, IV C 8 - S 2221/07/0002 mehr
Quelle: