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  • Dem BFH liegt die praxisrelevante Frage vor, ob der Vorsteuerabzug im Fall der Rechnungsberichtigung rückwirkend zu gewähren ist, so dass insoweit keine Verzinsung eintritt. Der EuGH hatte sich in diesem Sinne geäußert, die Verwaltung interpretiert das Urteil jedoch anders. Einige FG sehen das ähnlich, indem sich der EuGH lediglich mit der Frage befasst, ob der Vorsteuerabzug nach nationalem Recht ausgeschlossen werden darf, wenn die Rechnung ursprünglich eine falsche Angabe enthielt, deren spätere Berichtigung nicht alle in den maßgeblichen nationalen Vorschriften enthaltenen Voraussetzungen erfüllt.

     

    Weitere Fundstellen: 
    EuGH, 15.07.2010, C-368/09 mehr
    FG Niedersachsen, 25.10.2010, 5 K 425/08 mehr  anhängig unter: XI R 41/10
    FinMin Brandenburg, 09.03.2011, S 7300 mehr

    Quelle: