Laut BFH ist die Bearbeitungsgebühr für die Gewährung von öffentlich geförderten Krediten über die gesamte Darlehenszeit aktiv abzugrenzen, wenn die vorzeitige Vertragsbeendigung ganz unwahrscheinlich ist. Ein sofortiger Abzug ist möglich, wenn der Darlehensnehmer die Gebühr nicht zurückverlangen kann, falls der Kredit vorzeitig beendet wird.
Weitere Fundstellen:
BFH, 18.03.2010, X R 20/09 mehr
BFH, 19.05.2010, I R 65/09 mehr
BFH, 22.06.2011, I R 7/10 mehr
Quelle: