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  • Aufwendungen des Arbeitsgebers für übliche Betriebsveranstaltungen bleiben bis zur Freigrenze von 110 EUR steuerfrei. Der Betrag wurde im Jahre 1993 mit 200 Mark festgelegt und im Zuge der Euro-Umstellung auf 110 EUR leicht aufgerundet. Die gestiegenen Lebenshaltungskosten gebieten laut BFH keine ständige Anpassung der Freigrenze Zumindest für 2007 ist noch an der Freigrenze von 110 EUR festzuhalten, die Finanzverwaltung soll aber rasch den Höchstbetrag neu zu bemessen. Anhängig sind noch Revisionen zur Frage, ob zur Berechnung auf eingeladene, angemeldeten oder tatsächlich teilnehmenden Arbeitnehmer abzustellen ist. Beanstandungen der Lohnsteueraußenprüfung sollten angefochten und zum Ruhen gebracht werden. Dies wirkt sich auch auf die Umsatzsteuer aus. Bei Unterschreiten der Freigrenze besteht Vorsteuerabzug ohne Erfassung einer Entnahme und bei Überschreiten kein Anspruch auf Vorsteuerabzug.
     

    Weitere Fundstellen: 
    FG Düsseldorf, 07.10.2010, 16 K 1294/09mehr  anhängig unter: VI R 95/10
    FG Düsseldorf, 17.01.2011, 11 K 908/10mehr  anhängig unter: VI R 7/11
    FG Düsseldorf, 07.10.2010, 16 K 1295/09mehr  anhängig unter: VI R 96/10
    FG Düsseldorf, 07.10.2010, 16 K 1297/09mehr  anhängig unter: VI R 93/10
    FG Düsseldorf, 07.10.2010, 16 K 1298/09mehr  anhängig unter: VI R 94/10
    BFH, 12.12.2012, VI R 79/10 mehr

    Quelle: