§ 8 Abs. 4 KStG macht den Verlustvortrag davon abhängig, dass eine Kapitalgesellschaft wirtschaftlich mit der Körperschaft identisch ist, die den Verlust erlitten hat. Nach dem Urteil des BFH vom 14.3.2006 kann ein Zusammenhang zwischen der Übertragung der Gesellschaftsanteile und der Zuführung neuen Betriebsvermögens nach über einem Jahr nicht unterstellt werden. Das BMF wendet die Rechtsprechung an, geht aber von einer Zwei-Jahresfrist aus. Maßgebend sind aber die Gegebenheiten des Einzelfalls. Geklärt ist auch, dass die Erhöhung des Betriebsvermögens aus selbst erwirtschafteten Mitteln genauso schädlich sein kann wie die Zuführung von Umlaufvermögen. Nicht mehr anhängig ist die Frage, ob § 8 Abs. 4 KStG verfassungswidrig ist.
- BMF 2.8.07, IV B 7 - S 2745/0, BStBl I 07, 624; 4.7.08, IV C 7 - S 2745 - a/08/10001, BStBl I 08, 736
- BFH 22.8.06, I R 25/06, BStBl II 07, 793; 14.3.06, I R 8/05, DB 06, 1349
- Vorlagebeschluss beim BVerfG unter 2 BvL 61/06 wurde durch Rücknahme der Revision aufgehoben
- BVerfG 15.1.08, 2 BvL 12/01, DStR 08, 556
Weitere Fundstellen:
BFH, 14.03.2006, I R 8/05 mehr
BFH, 22.08.2006, I R 25/06 mehr
BVerfG, 15.01.2008, 2 BvL 12/01 mehr
BMF, 02.08.2007, IV B 7 - S 2745/0 mehr
BMF, 04.07.2008, IV C 7 - S 2745 - a/08/10001 mehr