· Fachbeitrag · Körperschaftsteuerliche Organschaft
Fehlender bilanzieller Ausweis der Verlustausgleichsforderung/-verpflichtung steht steuerlicher Anerkennung entgegen
| § 14 Abs. 1 Nr. 3 S. 1 KStG verlangt für die steuerliche Anerkennung einer körperschaftsteuerlichen Organschaft, dass der Gewinnabführungsvertrag auf mindestens fünf Jahre abgeschlossen und während seiner gesamten Geltungsdauer durchgeführt werden muss. Das FG Schleswig-Holstein (6.6.19, 1 K 113/17, EFG 19, 1714; Rev. BFH I R 37/19 ; Einspruchsmuster ) hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass der fehlende Ausweis der Verlustausgleichsforderung/-verpflichtung in den Jahresabschlüssen der beteiligten Gesellschaften der steuerlichen Anerkennung der Organschaft entgegensteht. Dies soll selbst dann gelten, wenn davon ausgegangen werden kann, dass allen Beteiligten das Bestehen entsprechender Ansprüche/Verpflichtungen bewusst gewesen und tatsächlich auch ein Verlustausgleich durch Zahlung des Verlustbetrags erfolgt war. |
PRAXISTIPP | Die steuerliche Praxis sollte den Besprechungsfall zum Anlass nehmen, der korrekten bilanziellen Abbildung der Organschaft und der tatsächlichen Durchführung des Gewinnabführungsvertrags erhöhte Aufmerksamkeit zu widmen. Es muss damit gerechnet werden, dass auch sog. geringfügige Verstöße als schädlich für die Organschaft beurteilt werden, gleichgültig, ob die steuerlichen Folgen für die Beteiligten günstig oder nachteilig sind. Der Nichtausweis der Forderung in der Bilanz würde im Übrigen ‒ so das FG ‒ wohl von vornherein keinen nur geringfügigen Mangel darstellen. Hat der fehlende bilanzielle Ausweis bereits zu Streitigkeiten mit dem Finanzamt geführt, sollten betroffene Steuerbescheide bis zum Abschluss des Revisionsverfahrens offen gehalten werden. |