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  • Die EU-Kommission hat Deutschland vor dem EuGH verklagt, weil Dividendenzahlungen an Kapitalgesellschaften nur im Inland zu 95 % steuerfrei sind und dies die ausländischen Konzerne ungerechtfertigt benachteiligt. Auch das FG Köln hält die Regelung für einen Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit - bei EU-Ländern und Drittstaaten. Hiergegen wurde Revision eingelegt. Der EuGH hält diese Regelung bei ähnlichen Fällen aus Finnland, Spanien und Italien als eine Beschränkung der Kapital- und Niederlassungsfreiheit. Beim BVerfG anhängig ist die Frage zu den Abzugsbeschränkungen des § 8b Abs. 5 KStG in Drittländern vor 2004. In diesen Fällen gewährt das FA die AdV. Geklärt haben BFH und BVerfG, dass

    • der bis 2007 geltende § 8b Abs. 3 KStG auf Teilwertabschreibung eigenkapitalersetzender Darlehen bis Ende nicht anwendbar ist und es somit nicht zur Gewinnminderung kommt.
    • eine vermögensverwaltende GmbH als Finanzunternehmen i.S. von § 8b Abs. 7 KStG einzustufen ist und die Steuerfreiheit entfällt.
    • sich die angeordnete Pauschalierung nicht abzugsfähiger Betriebsausgaben in vertretbarer und plausibler Weise am wirtschaftlichen Regelfall orientieren darf.

     

    Weitere Fundstellen: 
    BFH, 14.01.2009, I R 36/08 mehr
    BFH, 14.01.2009, I R 52/08 mehr
    BFH, 26.11.2008, I R 7/08 mehr  anhängig unter: 2 BvR 862/09
    EuGH, 18.06.2009, C-303/07 mehr
    EuGH, 19.11.2009, C-540/07 mehr
    EuGH, 03.06.2010, C-487/08 mehr
    FG Köln, 22.11.2011, 13 K 2853/07 mehr  anhängig unter: I R 7/12
    OFD Münster, 17.10.2012, akt. Kurzinfo KSt10 / 2008 mehr

    Quelle: