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  • Die Festsetzung der Einkommensteuer wird zu folgenden Punkten nach § 165 Abs. 1 S.2 Nr. 3 und 4 AO nur vorläufig vorgenommen:

    1. Nichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer und der darauf entfallenden Nebenleistungen als Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 5b EStG für sämtlichen ESt-Bescheide ab dem VZ 2008, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb erfassen sowie die gesonderte und einheitliche Feststellung, wenn bei Zeiträumen ab 2008 für die Gesellschaft ein Gewerbesteuermessbetrag festgesetzt wurde.
    2. Beschränkte Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten für die Veranlagungszeiträume ab 2006; ab 2009 bis 2011 nach dem neuen § 9c EStG.
    3. Beschränkter Abzug von Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 3, 4, 4a EStG) für die Veranlagungszeiträume 2005 bis 2009 sowie nach § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten bei sämtlichen Einkommensteuerfestsetzungen für Veranlagungszeit-räume ab 2010
    4. Nichtabziehbarkeit von Beiträgen zu Rentenversicherungen als vorweg-genommene Werbungskosten bei den Einkünften gem. § 22 Nr. 1 S. 3a EStG für Veranlagungszeiträume ab 2005. Der Vorläufigkeitsvermerk umfasst auch die Frage einer eventuellen einfachgesetzlich begründeten steuerlichen Berücksichtigung.
    5. Besteuerung sämtlicher Leibrentenarten gemäß § 22 Nr. 1 S. 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG für Veranlagungszeiträume ab 2005.
    6. Höhe der kindbezogenen Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG. Dies gilt für sämtliche Einkommensteuerfestsetzungen für Veranlagungszeit-räume ab 2001 mit einer Prüfung der Steuerfreistellung nach § 31 EStG.
    7. Höhe des Grundfreibetrags (§ 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG) ab dem Veranlagungszeitraum 2001.

    Hinzu kommt die Festsetzung des Solidaritätszuschlags ab dem Veranlagungszeitraum 2005 - auch in Hinblick auf die von den Banken einbehaltene Abgeltungsteuer bei privaten Kapitalerträgen.

    • EStG: BMF 15.7.13, IV A 3 - S 0338/07/10010
    • SolZ: BMF 7.12.09, IV A 3 - S 0338/07/10010, BStBl I 09, 1509
    • Verfahrensablauf: BMF 16.5.11, IV A 3 -S 0338/07/10010, BStBl I 11, 464 OFD Frankfurt 16.4.13, S 0338 A – 2 – St 25
    • Gewerbesteuer: FinMin Schleswig-Holstein 26.4.13, akt. Kurzinfo ESt 39/2012, VI 304 - S 2137 - 229
    • Erläuterungen: Bayerisches LfSt 21.1.10, S 0338.1.1 - 5/19 St 42
    • BFH 15.2.11, VII R 44/09, beim BVerfG unter 1 BvL 12/11; VII R 4/09, beim BVerfG unter 1 BvL 11/11

    Weitere Fundstellen: 
    BMF, 07.12.2009, IV A 3 - S 0338/07/10010 mehr
    BFH, 15.02.2011, VII R 44/09 mehr  anhängig unter: 1 BvL 12/112 BvL 4/11
    BFH, 15.02.2011, VII R 4/09 mehr  anhängig unter: 2 BvL 5/11
    LfSt Bayern, 21.01.2010, S 0338.1.1-5/19 mehr

    Quelle: