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  • Freibetrag bei Zusammentreffen von mehreren Nacherbfolgen

    | Erwirbt der (Nach-)Erbe neben dem Eigenvermögen des Vorerben auch Vermögen aus einer Nacherbfolge, so soll nach Auffassung des FG München § 6 Abs. 2 ErbStG bestimmen, dass dem (Nach-)Erben stets nur ein persönlicher Freibetrag nach § 16 ErbStG zusteht. Dieser Grundsatz gilt danach auch dann, wenn der (Nach-)Erbe neben dem Eigenvermögen des Vorerben auch Vermögen aus mehreren Nacherbfolgen von demselben Vorerben erwirbt (FG München 20.11.19, 4 K 519/18, EFG 20, 288; Rev. BFH II R 1/20, Einspruchsmuster ). |

    Erbschaftsteuer

     

    Diese Rechtsauslegung hat zur Folge, dass die Ausübung des Wahlrechts nach § 6 Abs. 2 S. 2 ErbStG nicht zu einer Vermehrung der persönlichen Freibeträge nach § 16 ErbStG führen kann. Zur Begründung führt das FG an, dass unabhängig davon, ob eine oder mehrere Nacherbschaften vom Vorerben auf den Nacherben übergehen, es sich erbschaftsteuerrechtlich um einen einheitlichen Erwerb vom Vorerben handelt, bei dem nur ein persönlicher Freibetrag nach § 16 ErbStG zu berücksichtigen ist.

     

    PRAXISTIPP | Diese streitentscheidende Rechtsfrage ist in der Rechtsprechung und Literatur bislang noch weitgehend ungeklärt und führt damit zu einer gewissen Rechtsunsicherheit in der Praxis. Der BFH hat aber nun Gelegenheit, diese Unsicherheiten in einer Revisionsentscheidung zu beseitigen. Die erbschaftsteuerliche Gestaltungsberatung sollte die weitere Rechtsentwicklung daher sorgfältig beobachten. In bereits eingetretenen Konfliktfällen bleiben einstweilen nur der Einspruch und das Hoffen auf eine positive Entscheidung durch den BFH.

     
    Quelle: ID 46569507