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    • Erstmalige Steuerbescheide werden hinsichtlich der aktuellen Punkte nach § 165 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 und 4 AO vorläufig erlassen. Ähnlich verläuft es bei Bescheiden nach § 164 AO; hier werden bei jeder Änderung oder Vorbehaltsaufhebung die Vorläufigkeitsvermerke aktualisiert. Daher werden hier inzwischen neu hinzu gekommene Punkte berücksichtigt, so als würde der Bescheid erstmalig ergehen.
    • Wird über Einspruch oder einen Antrag auf schlichte Änderung nach § 172 AO fristgerecht eine vorläufige Steuerfestsetzung beantragt, folgt dem das Finanzamt insoweit und hilft dem Rechtsbehelf ab. Mit der Erweiterung des Vorläufigkeitsvermerks ist das Einspruchsverfahren erledigt, falls keine anderen Einwendungen erhoben werden. Wird gegen einen Punkt Einspruch eingelegt, der vom Vorläufigkeitsvermerk erfasst ist, wird der insoweit zurückgewiesen und es kommt keine ruhender Einspruchs nicht in Betracht, sofern nicht die Vollziehung auszusetzen ist.
    • Beim BFH ist die Revision zur verfahrensrechtlichen Verfolgung des Begehrens anhängig, einen endgültig ergangenen Bescheid unter Vorläufigkeitsvermerk zu stellen. Er hat hierzu die Frage zu klären, ob das FA verpflichtet ist, wegen einer möglichen Verfassungswidrigkeit Steuerbescheide gemäß § 165 Abs. 1 Satz 1 AO für vorläufig zu erklären.
    • Die Verwaltung nimmt den Vorläufigkeitsvermerk rechtzeitig auf, wenn ein Verfahren bei einem FG oder beim BFH anhängig ist. Die hinsichtlich des Vorläufigkeitsvermerks geänderte Steuerfestsetzung wird nach § 68 FGO Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens.
    • Eine Aussetzung der Vollziehung kommt nur in Betracht, soweit die Finanzbehörden hierzu durch BMF-Schreiben oder gleich lautende Ländererlasse angewiesen worden sind.

    BMF 16.5.11, IV A 3 - S 0338/07/10010, BStBl I 11, 464
    FG Köln 11.4.13, 13 K 889/12, Revision unter I R 32/13
    Bayerisches LfSt 14.7.09, S 0338.1.1-5/16 St 41
    BFH 30.9.10, III R 39/08, BStBl II 11

     

    Weitere Fundstellen: 
    BFH, 30.09.2010, III R 39/08 mehr  anhängig unter: 1 BvR 1359/11
    FG Köln, 11.04.2013, 13 K 889/12 mehr  anhängig unter: I R 32/13

    Quelle: