· Nachricht · Abfärberegelung
Ab welcher Höhe sind gewerbliche (Teil-)Einkünfte noch geringfügig?
| Nach wie vor ist umstritten, ab welcher Höhe gewerbliche Einkünfte die Abfärberegelung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG auslösen. Einige Gerichte wollen das Problem mit der Anwendung des Gewerbesteuerfreibetrags nach § 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 GewStG lösen, da sie in ihm eine geeignete Größe zur gleichheits- und verhältnismäßigen Anwendung der Abfärberegelung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG sehen. Insgesamt ist die Rechtsprechung jedoch uneinheitlich: |
- Der BFH (11.8.99, XI R 12/98) hat entschieden, dass ein Anteil von 1,25% der originären gewerblichen Tätigkeit noch unschädlich ist. In einem AdV-Beschluss (BFH 8.3.04, IV B 212/03) hat er jedoch den Anteil sogar auf 2,81% erhöht und in den Gründen auf den Freibetrag des § 11 Abs. 1 S.3 Nr. 1 GewStG (24.500 EUR) verwiesen, der sich „aus Gründen des Sachzusammenhangs“ für die Bestimmung der Höhe einer Geringfügigkeitsgrenze anbiete.
- Das FG Schleswig-Holstein (25.8.11, 5 K 38/08, Rev. BFH IV R 54/11) geht von einer Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze bei einem (originär) gewerblichen Umsatz am Gesamtumsatz von mehr als 5 % (im Streitfall 6,31 %) aus. Das FG Münster (19.6.08, 8 K 4272/06 G) lehnt die Heranziehung des Gewerbesteuer-Freibetrages ausdrücklich ab und sieht einen Anteil der originär gewerblichen Einkünfte von 5% als geringfügig an.
- Das FG Niedersachsen (14.9.11, 3 K 447/10, Rev. BFH VIII R 41/11) entscheidet sich für den Gewerbesteuerfreibetrag als Unschädlichkeitsgrenze, ebenso das FG Mecklenburg-Vorpommern (15.12.11, 2 K 412/08, Rev. BFH VIII R 6/12).
- Das FG Köln (1.3.11, 8 K 4450/08, Rev. BFH VIII R 16/11) stellt dagegen auf die Verhältnismäßigkeit der steuerlichen Auswirkung im Einzelfall ab.
Quelle: ID 42477608