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Feststellungsbescheid über den Wert von zugewendetem Grundbesitz als Grundlagenbescheid für die Erbschaftsteuer
| Nach § 171 Abs. 1 Nr. 1 AO ist ein Steuerbescheid zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern, soweit ein Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10 AO), dem Bindungswirkung für diesen Steuerbescheid zukommt, erlassen, aufgehoben oder geändert wird. Das Finanzamt ist unter diesen Voraussetzungen verpflichtet, den Folgebescheid von Amts wegen zu korrigieren. Umstritten ist in diesem Zusammenhang, inwieweit ein Feststellungsbescheid über den Wert von zugewendetem Grundbesitz als Grundlagenbescheid für die Erbschaftsteuer gewertet werden kann. Das FG Köln (19.9.22, 7 K 2272/21; Rev. BFH II R 45/22, Einspruchsmuster ) hat hierzu nun entschieden, dass ein Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung eines Grundbesitzes „für Zwecke der Schenkungsteuer“ im Rahmen eines Vorerwerbs kein Grundlagenbescheid für die Erbschaftsteuer im Rahmen des Letzterwerbs ist mit der Folge, dass eine Änderung des bestandskräftigen Bescheides über die Erbschaftsteuer nach § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO ausscheidet. |
PRAXISTIPP | Das FG hat die Revision zur Fortbildung des Rechts zugelassen. Unter dem Az. II R 35/21 ist beim BFH bereits ein Revisionsverfahren zu der Rechtsfrage, ob sich die Bindungswirkung gesondert festgestellter Grundbesitzwerte für Zwecke der Schenkungsteuer im Falle von Nachschenkungen auch auf die Berücksichtigung der Werte im Rahmen von § 14 Abs. 1 S. 1 ErbStG erstreckt, anhängig. Hinzu kommt, dass sich im vorliegenden Fall die Frage stellt, welche Relevanz ein Feststellungsbescheid, der wegen der Unterschreitung des persönlichen Freibetrags nicht zu einer Steuerfestsetzung führt, für einen zu einer Steuerfestsetzung führenden Nach- oder Letzterwerb hat. Die Rechtslage ist klärungsbedürftig. Der BFH hat sich aktuell auch mit der Frage zu befassen, ob sich die Bindungswirkung gesondert festgestellter Grundbesitzwerte für Zwecke der Schenkungsteuer im Falle von Nachschenkungen auch auf die Berücksichtigung der Werte im Rahmen von § 14 Abs. 1 S. 1 ErbStG erstreckt (hierzu FG Niedersachsen 25.8.21, 3 K 112/19, EFG 21, 2085; Rev. BFH II R 35/21). Bis zur höchstrichterlichen Klärung sollten weiterhin entsprechende Änderungsanträge gestellt und gegen Ablehnungsbescheide Einspruch eingelegt werden, bis der BFH die streitige Rechtsfrage klärt. |