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  • · Nachricht · Abgabenordnung

    Schätzungsbefugnis bei Mängeln der Kassenführung

    | Das FG Schleswig-Holstein (28.8.23, 3 K 25/22; Rev. BFH X R 27/24 ; Einspruchsmuster ) hat entschieden, dass bei einer Steuerpflichtigen, die einen bargeldintensiven Imbiss mit Sitzgelegenheiten betreibt, im Hinblick auf die Manipulierbarkeit elektronischer Kassensysteme allein schon das Fehlen von Organisationsunterlagen bzw. Programmierunterlagen zu der im Betrieb verwendeten elektronischen Registrierkasse einen schweren Mangel darstellt, der die Finanzbehörde zu einer Schätzung dem Grunde nach berechtigt. Das FG hat auch der Höhe keine Bedenken die vom beklagten Finanzamt vorgenommenen Richtsatzschätzung. |

     

    Das FG führte zur Begründung an, dass der äußere Betriebsvergleich anhand der Richtsätze aus der amtlichen Richtsatzsammlung trotz vom BFH vorgebrachter Bedenken und Unklarheiten weiterhin eine grundsätzlich anerkannte Schätzungsmethode sei.

     

    PRAXISTIPP | Der Besprechungsfall hat eine sehr große Bedeutung für die Abwehrberatung im Rahmen von Betriebsprüfungen. Hier gehört die Auseinandersetzung mit den Fragen der Schätzungsbefugnis und den Schätzmethoden der Betriebsprüfung zum täglichen Brot des steuerlichen Beraters. Der BFH hat im Revisionsverfahren X R 19/21 bereits hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass er noch diverse Unklarheiten bei der Schätzung der Höhe nach anhand der amtlichen Richtsätze im Rahmen eines äußeren Betriebsvergleichs sieht, deren Klärung es bedarf. Das bedeutet noch nicht das „Aus“ einer Richtsatzschätzung als bislang anerkannte Schätzmethode, aber gibt eine gewisse Hoffnung auf ein „Einfallstor“, was für eine Reduzierung der Schätzung genutzt werden könnte. Im Besprechungsfall hat der BFH im Übrigen im Hinblick auf die derzeit bestehenden Unsicherheiten im Beschluss vom 4.10.24 (X B 105/23) die Revision zugelassen. Es darf mit Spannung erwartet werden, wie die Beurteilung der Richtsatzschätzung durch den BFH beurteilt wird. Bis dahin sollten betroffene geänderte Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungsbescheide mit dem Einspruch angefochten und zum Ruhen gebracht werden.

     
    Quelle: ID 50356336