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  • · Nachricht · Anhängige Verfahren

    Anhängige Verfahren des BFH aus dem Oktober 2017

    | Hervorhebenswert sind u. a. das Verfahren zur Saldierung eines positiven Erwerbs aus Vermächtnis mit einem negativen Erwerb aus Erbschaft und zu der Frage, ob die Ausbildung zum Steuerfachwirt nach der Ausbildung zum Steuerfachangestellten noch eine mehraktige Ausbildung ist. |

     

    Eine Auswahl:

     

    • Saldierung: Positiver Erwerb aus Vermächtnis ‒ negativer Erwerb aus Erbschaft: Saldierung möglich? Ist die Saldierung eines negativen Erwerbs als Alleinerbe mit einem positiven Erwerb als Vermächtnisnehmer zulässig, oder handelt es sich um zwei eigenständige Erwerbe mit unterschiedlichen Steuerentstehungszeitpunkten, sodass keine Zusammenrechnung der Erwerbe gem. § 14 ErbStG in Betracht kommt? (FG Münster 18.5.17, 3 K 961/15 Erb, Rev. BFH II R 29/17)

     

    • Kindergeld: Handelt es sich nach Abschluss einer Ausbildung zur Steuerfachangestellten bei der sich im selben Jahr anschließenden und durchgeführten Ausbildung mit dem Berufsziel „staatlich geprüfte Steuerfachwirtin“ weiterhin um eine (mehraktige) Erstausbildung i. S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG? (FG Münster 23.5.17, 1 K 2410/16 Kg, Rev. BFH III R 18/17)

     

    • Pensionszusage: Anerkennung einer Pensionszusage trotz fehlender Festlegung der auf die Abfindungsklausel anzuwendenden Sterbetafel ‒ 1. Setzt die steuerliche Anerkennung einer Pensionsrückstellung nach § 6a Abs. 1 Nr. 3 EStG im Hinblick auf die in einer Pensionszusage enthaltene Abfindungsklausel die Festlegung der für die Berechnung der Abfindungshöhe anzuwendenden Sterbetafel voraus? 2. Sind Pensionszusagen auch nach Einfügung des Eindeutigkeitsgebots in § 6a Abs. 1 Nr. 3 Halbsatz 2 EStG anhand der allgemein geltenden Auslegungsregeln auszulegen, soweit ihr Inhalt nicht klar und eindeutig ist? (FG Schleswig-Holstein 21.2.17, 1 K 68/14, Rev. BFH I R 26/17)
    Quelle: ID 44966267