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  • · Nachricht · Anhängige Verfahren

    Neu beim BFH anhängige Verfahren des FG Hamburg

    | Das FG Hamburg hat eine Reihe von Verfahren bekannt gegeben, die als Nichtzulassungsbeschwerden oder Revisionen beim BFH liegen bzw. zu Vorlagen an den EuGH führten. |

     

    • Hamburgs Kultur- und Tourismustaxe ist verfassungsgemäß: Das FG hat zwei Klagen gegen die „Bettensteuer“ abgewiesen, weil es die Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Abgabe nicht teilt (FG Hamburg 9.4.14 2 K 169/13 und 2 K 252/13, BFH II R 33/14 und II R 31/14).

     

    • Einfuhrumsatzsteuer: Schuldet ein Logistikdienstleister Einfuhrumsatzsteuer für wiederausgeführte Drittlandsware? Das FG hat den EuGH in zwei Verfahren angerufen (FG Hamburg 18.2.14, 4 K 130/12 und 4 K 150/12; EuGH C-228/14 und C-226/14).

     

    • Einkommensteuer - DBA Niederlande: Dass in den Niederlanden erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit weiterhin im Rahmen des Progressionsvorbehalts berücksichtigt werden, beeinträchtigt die Arbeitnehmerfreizügigkeit nicht. Sie beruht auf der erhöhten Leistungsfähigkeit eines Steuerpflichtigen und beinhaltet als solche keine Diskriminierung (FG Hamburg 6.2.14, 2 K 73/13, NZB BFH I B 24/14).

     

    • Gewerbesteuer: Das FG hat entschieden, dass eine Entschädigung, die ein Vermieter für die Aufgabe eines Geschäftsmietvertrages zahlt, beim bisherigen Mieter gewerbesteuerlich laufenden Gewinn und keinen Veräußerungsgewinn darstellt, wenn der Mieter den Betrieb in einem anderen Mietobjekt hätte fortsetzen können, dies aber aus gesundheitlichen Gründen unterlassen hatte (FG Hamburg 6.2.14, 2 K 129/13, NZB BFH X B 35/14).

     

    • Grunderwerbsteuer: Die Übertragung eines Personengesellschaftsanteils, die im rechtlichen und wirtschaftlichen Ergebnis dem Erwerb des Eigentums an einem Grundstück oder einer Eigentumswohnung gleichkommt, unterliegt nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG i.V. mit § 42 Abs. 1 S. 1 AO wegen Gestaltungsmissbrauchs der Grunderwerbsteuer, wenn der rechtsgeschäftliche Wille der Parteien auf den Eigentumserwerb gerichtet und die Übertragung des Gesellschaftsanteils nur verständlich ist unter dem Gesichtspunkt erhoffter Steuerbefreiung wegen des grundsätzlich steuerfreien Wechsels im Gesellschafterbestand einer Gesamthand sowie der Steuerbefreiungen nach § 6 Abs. 2 bzw. § 7 Abs. 2 GrEStG (FG Hamburg 21.2.14, 3 K 66/13, NZB BFH II B 46/14).
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    • Vorläufiger Rechtsschutz für 27 Kernbrennstoffsteueranmeldungen: Zum 1.1.11 trat das Kernbrennstoffsteuergesetz in Kraft, mit dem der Bund eine neue Steuer auf die Verwendung von Kernbrennstoffen eingeführt hat. Das FG hat in mehreren Beschlüssen die Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung zugelassen (z.B. FG Hamburg 11.4.14 ,4 V 154/13, BFH VII B 65/14).

     

    • Verbrauch- und Aufwandsteuern: Der 2. Senat hatte über die Auslegung des § 2 Abs. 5 Buchst. c des Hamburgischen Zweitwohnungssteuergesetz (HmbZWStG) zu entscheiden. Diese Vorschrift ist dem grundrechtlichen Schutz der Ehe (Art. 6 Abs. 1 GG) geschuldet und bestimmt, dass eine Wohnung nicht als steuerpflichtige Zweitwohnung gilt, wenn der Wohnungsinhaber mit seinem Ehe- oder entsprechendem Lebenspartner eine gemeinsame Hauptwohnung außerhalb Hamburgs hat und die Hamburger Wohnung aus überwiegend beruflichen Gründen innehat. Der Senat legt den Wortlaut der Vorschrift einschränkend dahingehend aus, dass eine Zweitwohnung im Sinne des Gesetzes nur dann nicht vorliegt, wenn es sich um die vom Wohnungsinhaber überwiegend genutzte Wohnung handelt (FG Hamburg 6.2.14, 2 K 22/13, Rev. BFH II R 13/14).

     

    • Zollrecht: Der 4. Senat hat Zweifel, ob die Europäische Kommission im Jahr 2013 Antidumpingzoll für die Einfuhr bestimmter zubereiteter oder haltbar gemachter Zitrusfrüchte (Mandarinen usw.) mit Ursprung in der Volksrepublik China festlegen durfte, obwohl nicht zeitnah eine eigenständige Antidumping-Untersuchung durchgeführt worden ist (FG Hamburg 1.4.14, 4 K 82/13, EuGH C-284/14).

     

    • Zollrecht: Nach Unionsrecht setzt die Zollpräferenzgewährung voraus, dass die eingeführten Erzeugnisse dieselben sind wie die, die aus dem begünstigten Land, als dessen Ursprungserzeugnisse sie gelten, ausgeführt wurden. Ob deshalb eine Präferenzgewährung ausgeschlossen ist, wenn Rohpalmkernöl mit Präferenznachweisen verschiedener Länder in einem Tank gemeinsam transportiert worden ist, hält der 4. Senat für zweifelhaft (Vorabentscheidungsersuchen des FG Hamburg 8.5.14, 4 K 142/12, EuGH C-294/14).
    Quelle: ID 42774664