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  • 31.07.2014 · Anhängiges Verfahren · ZKDV Art 74 Abs 1 S 1 · C-294/14

    Letzte Änderung: 31. Juli 2014, 04:15 Uhr, Aufgenommen: 31. Juli 2014, 15:20 Uhr

    Vorabentscheidungsersuchen des FG Hamburg vom 08.05.2014 zu folgender Frage:

    Ist die tatbestandliche Voraussetzung des Art. 74 Abs. 1 Satz 1 Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 (ZK-DVO), wonach die zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Europäischen Union angemeldeten Erzeugnisse dieselben sein müssen wie die, die aus dem begünstigten Land, als dessen Ursprungserzeugnisse sie gelten, ausgeführt wurden, in einem Fall wie dem vorliegenden erfüllt, wenn mehrere Teilmengen Rohpalmkernöl aus verschiedenen APS-Ausfuhrländern, als deren Ursprungserzeugnisse sie jeweils gelten, nicht physisch voneinander getrennt ausgeführt und in die Europäische Union eingeführt, sondern bei der Ausfuhr jeweils in denselben Tank des Transportschiffes gefüllt und in diesem Tank miteinander vermischt in die Europäische Union eingeführt werden, wobei ausgeschlossen werden kann, dass während des Transports dieser Erzeugnisse bis zu deren Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr andere - insbesondere nicht präferenzbegünstigte - Erzeugnisse in den Tank des Transportschiffes gelangt sind?

    Vorgehend: Finanzgericht Hamburg, Entscheidung vom 8.5.2014 (4 K 142/12)

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-294/14

    Vorinstanz: Finanzgericht Hamburg 8.5.2014, 4 K 142/12

    Normen: ZKDV Art 74 Abs 1 S 1, ZKDV Art 74 Abs 1 S 2, EWGV 2454/93 Art 74 Abs 1 S 1, EWGV 2454/93 Art 74 Abs 1 S 2, ZKDV Art 74 Abs 2, EWGV 2454/93 Art 74 Abs 2

    Rechtsmittel: Vorabentscheidungsersuchen