· Nachricht · Anhängige Verfahren
Neu beim BFH anhängige Verfahren (Februar 2023)
| Der BFH hat die neu anhängigen Verfahren bekannt gegeben. Hier ist eine kleine Auswahl. |
- Grunderwerbsteuer: Gilt die Empfangsvollmacht auch für neue Steuernummern (hier: Grunderwerbsteuer), wenn ein Steuerberater ohne Einschränkung als Empfangsbevollmächtigter bestellt wird? Hat es im Streitfall eine Bedeutung, dass sich die Zuständigkeit hinsichtlich der Veranlagung der Personengesellschaft, hier wurde die Vollmacht abgegeben, und der Grunderwerbsteuerstelle in einem FA konzentriert? (BFH II R 10/22)
- Vorsorgeaufwendungen: Abziehbarkeit von Beiträgen an einen Solidarverein als Sonderausgaben: Sind Beiträge an eine nicht der Versicherungsaufsicht unterliegende Solidargemeinschaft als Vorsorgeaufwendungen anzuerkennen? (BFH X R 15/22, BFH X R 10/22)
- Verdeckte Gewinnausschüttung: Erhöhung des Entgelts für einen Schuldbeitritt zu Pensionszusagen 1. Ist eine gesellschaftliche Veranlassung regelmäßig anzunehmen, wenn die Kapitalgesellschaft ohne Gegenleistung eine ihr günstige, gesicherte Rechtsposition zugunsten ihres Gesellschafters aufgibt, indem sie einer für sie ungünstigen Vertragsänderung zustimmt?2. Kommt es für den Stichtag 28.11.13, der für die zeitliche Anwendung des § 4f EStG i.d.F. des AIFM-StAnpG nach § 52 Abs. 12c EStG i.d.F. des AIFM-StAnpG maßgeblich ist, auf den Zeitpunkt der jeweiligen Verpflichtungsübertragung, nicht auf den Zeitpunkt der Entstehung der Aufwendungen an (entgegen BMF 30.11.17, BStBl I 17, 1619)? (BFH I R 48/22)
- Pkw-Nutzung: Welche Kriterien sind zur Erschütterung des Anscheinsbeweises der privaten Pkw-Nutzung eines im Betriebsvermögen befindlichen Pkws heranzuziehen? Wie sind weitere potenziell vergleichbare Pkws im Privatvermögen hierbei zu berücksichtigen? (BFH III R 34/22)
- Bluttransporte: Steuerbegünstigung gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG bei Blut- und Gewebetransporten zwischen Krankenhäusern oder Ärzten und Laboren? Leistungen, die im Rahmen eines Zweckbetriebs erbracht werden: Kommen die auf die Linderung der Hilfsbedürftigkeit gerichteten Leistungen einer begünstigten Körperschaft den hilfsbedürftigen Personen bereits dann „zugute“ (s. § 66 Abs. 3 AO), wenn die konkreten Leistungen bei der betroffenen Person - sei es auch ohne Vertragsverhältnis und ohne faktischen Kontakt zwischen Person und Leistungserbringer - ihren Niederschlag finden, weil sie notwendiger Bestandteil der erforderlichen Gesamtbehandlung sind? Ist bei der Frage der Begünstigung solcher Leistungen somit nicht (mehr) danach zu differenzieren, ob die gewünschten Auswirkungen der Leistungen darauf beruhen, dass die Körperschaft im Rahmen eines direkten Vertragsverhältnisses („rechtlich unmittelbar“), im Rahmen eines direkten physischen Kontakts („faktisch unmittelbar“) oder letztlich nur im Rahmen eines mittelbaren Wirkungsverhältnisses zum Patienten tätig geworden ist? (BFH V R 14/22)
Quelle: ID 49215340