23.04.2024 · Erledigtes Verfahren · AO § 80 · II R 10/22
Bevollmächtigter, Vollmacht, Umfang, Organisationseinheit, Grunderwerbsteuer, Steuernummer
Letzte Änderung: 23. April 2024, 17:07 Uhr, Aufgenommen: 20. Februar 2023, 16:50 Uhr
Gilt die Empfangsvollmacht auch für neue Steuernummern (hier: Grunderwerbsteuer), wenn ein Steuerberater ohne Einschränkung als Empfangsbevollmächtigter bestellt wird?
Hat es im Streitfall eine Bedeutung, dass sich die Zuständigkeit hinsichtlich der Veranlagung der Personengesellschaft, hier wurde die Vollmacht abgegeben, und der Grunderwerbsteuerstelle in einem Finanzamt konzentriert?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: II R 10/22
Normen: AO § 80, AO § 122 Abs 1 S 4
Erledigt durch: Zurücknahme der Revision
Rechtsmittelführer: Verwaltung