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  • · Nachricht · Anhängige Verfahren

    Neu beim BFH anhängige Verfahren (Januar 2024)

    | Der BFH hat die neu anhängigen Verfahren bekannt gegeben. Hier ist eine kleine Auswahl. |

     

    • Beteiligungsidentische Schwesterpersonengesellschaften: 1. Führt die Veräußerung von Grundstücken des Gesamthandsvermögens an eine beteiligungsidentische Schwesterpersonengesellschaft zum Buchwert zur Aufdeckung stiller Reserven? Welche Bedeutung kommt dem Umstand zu, dass die veräußernde Personengesellschaft später mit steuerlicher Rückwirkung auf einen vor dem Veräußerungsgeschäft liegenden Stichtag auf ihre Komplementär-GmbH verschmolzen wurde? (BFH I R 4/24 [vormals I R 80/12])

     

    • Investitionsabzugsbetrag: Beeinflusst die gewinnerhöhende Hinzurechnung von in Vorjahren in Anspruch genommenen Investitionsabzugsbeträgen im Jahr der Investition die Höhe des Kapitalkontos i. S. d. § 15a Abs. 1 S. 1 EStG? (BFH IV R 28/23)

     

    • Verschmelzung: Existiert bei einer Vermögensübertragung im Wege der Gesamtrechtnachfolge durch Verschmelzung zweier Personengesellschaften aufgrund der Rückwirkung nach § 24 Abs. 4 UmwStG zum Einbringungszeitpunkt steuerlich nur noch eine Gesellschaft mit der Folge, dass die bis zum Ablauf des steuerlichen Übertragungsstichtags erzielten Gewinne der übernehmenden Gesellschaft mit den laufenden und den auf den 31.12. des Vorjahres festgestellten verrechenbaren Verlusten der übertragenden Gesellschaft zu verrechnen sind? (BFH IV R 1/24)

     

    • Darlehen/Fälligkeit: Nachträgliche Änderung der Laufzeit im Zusammenhang mit einer Darlehensgewährung: Kommt die Verlängerung einer vertraglich vereinbarten Fälligkeitsregelung in Bezug auf die Zinsforderung (Novationsvereinbarung) allein deswegen einer Auswechslung des Schuldgrunds und damit einer Schuldumschaffung gleich, weil die vertragliche Hauptpflicht in Gestalt der Darlehensrückzahlung bereits weggefallen ist und damit der akzessorische Zusammenhang des Zinsanspruchs als Nebenforderung mit der Darlehensverbindlichkeit als Hauptforderung gelöst wird? (BFH VIII R 30/23)
    Quelle: ID 49905119