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  • · Nachricht · Anhängige Verfahren

    Neu beim BFH anhängige Verfahren (Mai 2022)

    | Der BFH hat die neu anhängigen Verfahren bekannt gegeben. Hier ist eine kleine Auswahl. |

     

    • Außenprüfung: 1. Führen formelle Mängel bei der Kassenführung im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG zu einer neuen Tatsache i. S. d. § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO, sodass die Aufzeichnungen als Folge nicht gemäß § 158 AO der Besteuerung zugrunde zu legen sind? 2. Dürfen bei solchen Mängeln durch den Außenprüfer entsprechende Hinzuschätzungen vorgenommen werden, die zu neuen Tatsachen i. S. d. § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO führen? 3. Kann § 158 AO sowohl bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG als auch § 4 Abs. 3 EStG angewandt werden? (BFH III R 14/22)

     

    • Gewinnerzielungsabsicht: Ist bei dem für die Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht maßgeblichen erzielbaren Totalgewinn (neben den in der Vergangenheit erzielten und in der Zukunft künftig zu erwartenden Gewinnen) im Falle einer Betriebsgründung ein sich möglicherweise ergebender Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn/-verlust (aufgrund im betrieblichen Grundvermögen gebildeter stiller Reserven) nur zu berücksichtigen, wenn ein solcher bei Betriebsbeginn in nachprüfbarer Weise (z.B. in einem Betriebskonzept) festgehalten worden war? - Spricht es gegen das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht, wenn über viele Jahre hin erzielte Verluste aus einem landwirtschaftlichen Betrieb hingenommen werden, ohne dass der Unternehmer ernstliche Gegenmaßnahmen ergreift, um den Betrieb in die Gewinnzone zu führen? (BFH VI R 3/22)

     

    • Schätzungsbefugnis: Besteht eine Schätzungsbefugnis gemäß § 162 Abs. 1 und Abs. 2 Sätze 1 und 2 AO auch dann, wenn zwar gravierende formelle Mängel der Buchführung bestehen, der Steuerpflichtige aber meint nachweisen zu können, dass sich derartige Mängel nicht auf die Erfassung der Einnahmen ausgewirkt hätten bzw. mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht hätten auswirken können? Stellt die Anwendung der amtlichen Richtsatzsammlung des Bundesministeriums der Finanzen eine taugliche Schätzungsmethode dar? (BFH X R 23/21, X R 24/21)

     

    • Verdeckte Einlage: 1. Ist die Übertragung von Anteilen als verdeckte Einlage zu werten, wenn sich der Anteilswert zwischen dem notariell unterbreiteten Kaufangebot und der vertraglich erst Jahre später möglichen Annahme des Angebots wesentlich (zum Positiven) verändert? 2. Bei Bejahung einer verdeckten Einlage: Wird die Veräußerungsfiktion nach § 17 Abs. 1 S. 2 EStG bei einer verdeckten Einlage rückwirkend beseitigt, wenn die Kapitalgesellschaft, deren Anteile verdeckt eingelegt wurden, rückwirkend auf einen Zeitpunkt vor der verdeckten Einlage auf die empfangende Gesellschaft verschmolzen wird? (BFH IX R 5/22)
    Quelle: ID 48401878