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  • 23.05.2024 · Erledigtes Verfahren · EStG § 13 · VI R 3/22

    Land- und forstwirtschaftlicher Betrieb, Gewinnerzielungsabsicht, Liebhaberei, Totalgewinn

    Letzte Änderung: 23. Mai 2024, 11:05 Uhr, Aufgenommen: 20. Mai 2022, 18:06 Uhr

    Ist bei dem für die Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht maßgeblichen erzielbaren Totalgewinn (neben den in der Vergangenheit erzielten und in der Zukunft künftig zu erwartenden Gewinnen) im Falle einer Betriebsgründung ein sich möglicherweise ergebender Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn/-verlust (aufgrund im betrieblichen Grundvermögen gebildeter stiller Reserven) nur zu berücksichtigen, wenn ein solcher bei Betriebsbeginn in nachprüfbarer Weise (z.B. in einem Betriebskonzept) festgehalten worden war? - Spricht es gegen das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht, wenn über viele Jahre hin erzielte Verluste aus einem landwirtschaftlichen Betrieb hingenommen werden, ohne dass der Unternehmer ernstliche Gegenmaßnahmen ergreift, um den Betrieb in die Gewinnzone zu führen?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: VI R 3/22

    Normen: EStG § 13, EStG § 2

    Erledigt durch: Urteil vom 13.12.2023, Zurückverweisung

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger