· Nachricht · Anhängige Verfahren
Neu beim BFH anhängige Verfahren (November 2024)
|Der BFH hat die neu anhängigen Verfahren bekannt gegeben. Hier ist eine kleine Auswahl.|
- Ferienwohnung: Vermietung einer Ferienwohnung in den zwei Streitjahren an ausschließlich wechselnde Feriengäste ‒ Hier zur Frage der Konkretisierung der Überprüfung der Überschusserzielungsabsicht anhand der durchschnittlichen Auslastung der Ferienwohnung über einen längeren Zeitraum, wenn die ortsübliche Vermietungszeit in den zwei Streitjahren um mehr als 25% unterschritten wird. (BFH IX R 23/24)
- Vorruhestand: Sind aufgrund eines im Musteranstellungsvertrag für Führungskräfte enthaltenen Vorruhestandsmodells, das drei Jahre vor Erreichen der Regelaltersgrenze die Freistellung von der Arbeitsleistung gegen Fortzahlung von 70 % der vereinbarten Bruttovergütung vorsieht, Rückstellungen zu bilden, auch wenn der jeweilige Arbeitnehmer die Voraussetzungen für die Freistellung noch nicht erfüllt, und auf welchen Zeitpunkt ist bejahendenfalls für die Berechnung der Rückstellung abzustellen?Handelt es sich bei den Aufwendungen für die aufgrund zunehmender Starkregenereignisse infolge des Klimawandels notwendig gewordene Errichtung einer Notentwässerungsanlage an einem mit einem Flachdach versehenen Gebäude um nachträgliche Herstellungskosten oder um sofort abzugsfähigen Erhaltungsaufwand? (BFH IV R 11/24)
- Gehaltsumwandlung: Genügt die Gehaltsumwandlung nach dem sogenannten Geldkartenmodell zu einem gewährten Sachbezug (im Streitjahr monatlich 44 Euro) nicht dem Zusätzlichkeitserfordernis im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 11 i.V.m. § 8 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG), da es an einem „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ mangelt?Zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des mit dem Jahressteuergesetz 2020 vom 21.12.2020 (BGBl. 2023 I Nr. 65) neu eingeführten § 8 Abs. 4 EStG rückwirkend für den Lohnsteuerabzug ab Beginn des Jahres 2020. (BFH VI R 28/24)
- Elektronischer Rechtsverkehr: Zu den Formvorschriften des § 52a FGO: Muss der Absender den (Klage-)Schriftsatz selbst einfach signieren, wenn ein Berufsträger eine Klage über sein persönliches besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach einreicht, sofern keine qualifizierte elektronische Signatur angebracht wird? Muss Identität zwischen Zeichner und Übersender der Klage bestehen? (BFH XI R 20/24)
- Ambulanter Pflegedienst: In welchem Umfang ist einer Betreiberin eines ambulanten Pflegedienstes die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG zu gewähren? (BFH V R 22/24)
Quelle: ID 50252354