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  • · Fachbeitrag · Außergewöhnliche Belastung

    Auswirkung der Verletzung der Erwerbsobliegenheit bei der Abzugsfähigkeit von Unterhaltsleistungen an nichtehelichen Partner

    | Im Anwendungsbereich des § 33a Abs. 1 S. 3 EStG besteht entsprechend der neueren Rechtsprechung zu § 33a Abs. 1 S. 1 EStG eine generelle Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsempfängers. Bei einer Verletzung der Erwerbsobliegenheit sind bei der Berechnung der den Unterhaltsaufwendungen gegenzurechnenden Einkünfte gem. § 33a Abs. 1 S. 5 EStG die objektiv erzielbaren fiktiven Einkünfte des Unterhaltsempfängers anzusetzen ( FG Niedersachsen 28.4.16, 10 K 57/15 ; Rev. BFH VI R 16/16, Einspruchsmuster ). |

     

    Nach der neueren Rechtsprechung des BFH ist in den Fällen des § 33a Abs. 1 S. 1 EStG die konkrete Unterhaltsbedürftigkeit des Empfängers zu überprüfen und insbesondere zu beachten, dass für volljährige Personen sowohl im Inland als auch im Ausland eine generelle Erwerbsobliegenheit besteht (vgl. BFH 15.4.15, VI R 5/14, BFH/NV 15, 1614). Die Bedürftigkeit des Unterhaltsempfängers kann daher nicht mehr typisierend unterstellt werden (so BFH 5.5.10, VI R 29/09, BStBl II 11, 116). Eine Ausnahme hat der BFH (VI R 5/09, BStBl II 11, 115) für Unterhaltszahlungen zwischen Ehegatten aufgestellt. Zu beachten ist, dass die Annahme einer fehlenden Beschäftigungschance in diesem Zusammenhang die substantiierte Darlegung voraussetzt, dass und wie sich die unterhaltene Person um eine Beschäftigung bemüht hat.

     

    PRAXISHINWEIS | Der BFH muss nun im Revisionsverfahren klären, in welcher Höhe - bei Verletzung der Erwerbsobliegenheit - für eine unterhaltene gesunde Person im arbeitsfähigen Alter (im Streitfall: in Haushaltsgemeinschaft lebender nichtehelicher Partner) fiktive Einkünfte zu schätzen sind. Bis zur höchstrichterlichen Klärung sollten diesbezüglich betroffene Steuerbescheide offen gehalten werden.

     
    Quelle: ID 44148992